Rechtssatz
Die Nutzwertfestsetzung ändert keineswegs die baurechtliche Widmung oder Konzessionierung eines Objektes, sondern spricht lediglich im Rahmen einer Vorfragenbeurteilung über die Wohnungseigentumstauglichkeit eines Objektes ab, und zwar ausschließlich unter den in § 1 WEG angeführten Gesichtspunkten. Es ist nicht zielführend, die Qualifikation von "Durchgangsräumen" und die daraus resultierende Versagung der Wohnungseigentumsfähigkeit mit dem Hinweis in Frage zu stellen, daß die baupolizeilichen Voraussetzungen von Verbindungswegen (hier: nach § 106 WrBauO) nicht erfüllt sind.
5 Ob 218/13i | OGH | 13.03.2014 |
Auch; Beisatz: Ob für das Wohnungseigentumsobjekt eine Baubewilligung vorliegt oder nicht, ist nicht relevant, kommt es doch für die Zulässigkeit der Begründung von Wohnungseigentum auf die Wohnungseigentumstauglichkeit und nicht die baubehördliche Bewilligung an. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19970902_OGH0002_0050OB00188_97A0000_007
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