OGH 3Ob2212/96g (RS0108837)

OGH3Ob2212/96g28.8.1997

Rechtssatz

Wird in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart, daß mit der fristgerechten Zahlung eines Betrages von rund neunhundertfünfzigtausend Schilling die Schuld getilgt ist, bei Verzug aber weitere zweihunderttausend Schilling zu zahlen sind, ist auf Grund der gesetzlichen Wertungen des § 39a VersVG, § 53 Abs 4 AO und § 156 Abs 4 KO als vereinbart anzunehmen, daß eine bloße geringe Nichterfüllung (hier S 69, 95) die weitere Zahlungspflicht nicht auslöst.

950.000 S — 200.000 S

 

Normen

ABGB §904 I
ABGB §914 IIIf
ABGB §1380 H
ABGB §1412
ZPO §204 E1
AO §53 Abs4
KO §156 Abs4
KSchG §13
VersVG §39a

3 Ob 2212/96gOGH28.08.1997

Veröff: SZ 70/165

1 Ob 193/99kOGH25.01.2000

Vgl auch; Beisatz: Hier: Geringfügige Überschreitung der bedungenen Leistungsfrist. (T1)

8 Ob 75/00pOGH28.05.2001

Vgl auch; Beisatz: Auslegung einer Vereinbarung nicht als Prämienvergleich. (T2)

4 Ob 259/02wOGH17.12.2002

Vgl auch; Beisatz: Auch eine Überschreitung der Leistungsfrist um vier Tage löst den Verzug nicht aus, wenn nach den gegebenen Umständen die Verzögerung auf einer vom Schuldner gewählten und vom Gläubiger nicht zurückgewiesenen Zahlungsweise beruhte. (T3)

3 Ob 323/02zOGH26.03.2003

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Wesentlich ist auch, dass der Rechtsanwalt des Gläubigers auf die Folgen der verspäteten Zahlung des Prämienvergleichs nicht hinwies, sondern die Restzahlung annahm. (T4)

3 Ob 191/12bOGH19.12.2012

Vgl auch

3 Ob 226/12zOGH23.01.2013

Auch; Beis wie T1

3 Ob 104/16iOGH14.06.2016

Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: ABER: Eine Verzögerung von 12 Tagen ist damit nicht zu vergleichen. (T5); <br/>Veröff: SZ 2016/63

Dokumentnummer

JJR_19970828_OGH0002_0030OB02212_96G0000_001

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