OGH 11Os66/97 (RS0108729)

OGH11Os66/975.8.1997

Rechtssatz

Es ist unerheblich, ob vom Erstgericht vereinzelt Tatsachenfeststellungen erst im Rahmen der Beweiswürdigung oder der rechtlichen Begründung nachgeholt wurden, weil die Strafprozessordnung Regelungen, an welcher Stelle des Urteils die festgestellten entscheidungswesentlichen Tatsachen anzuführen sind, nicht kennt.

Normen

StPO §270

11 Os 66/97OGH05.08.1997
14 Os 129/04OGH16.11.2004

nur: Regelungen, an welcher Stelle des Urteils die festgestellten entscheidungswesentlichen Tatsachen anzuführen sind, kennt die Strafprozessordnung nicht. (T1)

11 Os 19/10vOGH22.06.2010

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19970805_OGH0002_0110OS00066_9700000_001

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