OGH 15Os97/97 (RS0108360)

OGH15Os97/9710.7.1997

Rechtssatz

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat wiederholt - insbesondere im Zusammenhang mit dem Nichtigkeitsverfahren vor dem österreichischen Obersten Gerichtshof - ausgesprochen, daß eine Verhandlung vor dem Rechtsmittelgericht nicht erforderlich ist, wenn in erster Instanz eine öffentliche Verhandlung stattgefunden hat und die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nach innerstaatlichen Bestimmungen durch das Rechtsmittelgericht nicht zu prüfen ist

(Urteil vom 22.Februar 1996, Nr 59/1994/506/588 = ÖJZ 1996, 430;

Urteil vom 19.Februar 1996, Nr 50/1994/497/579 = ÖJZ 1996, 675).

Normen

MRK Art6 Abs1 II5a4
MRK Art6 Abs1 II7

15 Os 97/97OGH10.07.1997
9 ObA 254/98pOGH24.02.1999

Beisatz: Die mangelnde Möglichkeit, die freie richterliche Beweiswürdigung eines Schöffenurteils mit einem Rechtsmittel anzufechten, verstößt weder gegen die MRK noch gegen den Gleichheitsgrundsatz. (T1); Beisatz: Hier: Daher bestehen keine Bedenken, aus einem rechtskräftigen verurteilenden Erkenntnis eines Schöffengerichtes eine Bindungswirkung (für das Zivilgericht) abzuleiten. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19970710_OGH0002_0150OS00097_9700000_002

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