Normen
WEG 1975 §13b
WEG 1975 §14 Abs3
WEG 2002 §24 Abs6
5 Ob 197/97z | OGH | 08.07.1997 |
5 Ob 255/03s | OGH | 10.02.2004 |
Auch; nur: Einem überstimmten Miteigentümer ist es unbenommen, im Rahmen eines auf § 14 Abs 3 WEG gestützten Überprüfungsantrag auch Mängel beim Zustandekommen des Beschlusses (§ 13b WEG) geltend zu machen. (T1) |
5 Ob 315/03i | OGH | 10.02.2004 |
nur: Wurde der Antrag jedoch lediglich im Hinblick auf die materiellrechtliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses fristgerecht eingebracht, so ist ein außerhalb der Fristen des § 14 Abs 3 WEG erstattete Vorbringen, der Mehrheitsbeschluss sei auch aus formellen Gründen mangelhaft und daher unwirksam, verfristet. (T2) |
5 Ob 20/16a | OGH | 14.06.2016 |
Auch; Beisatz: Auch für die Anfechtung wegen formeller Mängel gemäß § 24 Abs 6 WEG gilt entsprechend der Dispositionsmaxime, dass der Antragsteller den bestimmten Rechtsgrund, auf den er die Anfechtung stützt, anzuführen und das Gericht nicht von sich aus auch völlig andere Tatbestandsvoraussetzungen zu prüfen hat. Verspätet geltend gemachte („nachgeschobene“) Anfechtungsgründe sind auch bei der Berufung auf die Rechtsunwirksamkeit des Beschlusses wegen formeller Mängel präkludiert. (T3)<br/> |
5 Ob 234/16x | OGH | 23.01.2017 |
Vgl auch; Beisatz. Der Antragsteller hat sich zwar im Rubrum seines verfahrenseinleitenden Antrags auf § 29 WEG 2002 bezogen, ein einschlägiges Sachvorbringen aber erstmals nach Fristablauf erstattet. Auf die verfristete Anfechtung nach § 29 Abs 2 Z 2 WEG 2002 war daher inhaltlich nicht einzugehen. (T4) |
5 Ob 207/19f | OGH | 14.04.2020 |
nur Beis wie T3 |
5 Ob 17/21t | OGH | 27.07.2021 |
Beis nur wie T3 |
Dokumentnummer
JJR_19970708_OGH0002_0050OB00197_97Z0000_004
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