OGH 3Ob507/96 (RS0107781)

OGH3Ob507/9618.6.1997

Rechtssatz

Bei Verletzung eines Schutzgesetzes ist zu prüfen, ob der eingetretene Schaden (Folgeschaden) normadäquat ist. In Form eines beweglichen Systems sind bei der Beurteilung der Normadäquanz Risikozuteilung, allgemeines oder besonderes Lebensrisiko, Unrechtsintensität und Entfernung des Folgeschadens vom zuerst intendierten Ziel einer Haftung aus Schutzgesetzverletzung miteinander in Beziehung zu setzen (hier: keine Haftung wegen mangelnder Verwahrung des Hundes, der frei herumlaufend von einem Fahrzeug angefahren wird, sich in einem fremden Anwesen verkriecht und dort den vom Dritten herbeigerufenen Tierarzt bei der Untersuchung beißt).

Normen

ABGB §1295 Ia9
ABGB §1311 IIa
ABGB §1320 A
ABGB §1320 B1

3 Ob 507/96OGH18.06.1997

Veröff: SZ 70/113

3 Ob 2273/96bOGH28.08.1997

nur: Bei Verletzung eines Schutzgesetzes ist zu prüfen, ob der eingetretene Schaden (Folgeschaden) normadäquat ist. In Form eines beweglichen Systems sind bei der Beurteilung der Normadäquanz Risikozuteilung, allgemeines oder besonderes Lebensrisiko, Unrechtsintensität und Entfernung des Folgeschadens vom zuerst intendierten Ziel einer Haftung aus Schutzgesetzverletzung miteinander in Beziehung zu setzen. (T1)

7 Ob 60/98vOGH22.04.1998

nur T1

2 Ob 162/98gOGH25.06.1998

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Bei dieser Beurteilung stehen die Umstände des Einzelfalles im Vordergrund. (T2)

1 Ob 23/99kOGH23.02.1999

Vgl auch; nur T1; Beisatz: § 6a des Steiermärkischen Tierschutz- und Tierhaltegesetzes regelt das Führen von Hunden an öffentlichen Plätzen und öffentlichen Parkanlagen, in deren Bereich gewährleistet sein soll, daß der Hund jederzeit - sei es mittels Maulkorbs oder Leinenführung - beherrscht wird. Dieser Schutzgedanke kann nicht auf den nachbarrechtlichen Schutz nach § 364 Abs 2 ABGB übertragen werden. Nachbarrechtliche Ansprüche sind nicht vom Schutzzweck der genannten Norm des Steiermärkischen Tierschutz- und Tierhaltegesetzes umfaßt. (T3)

1 Ob 313/98fOGH23.03.1999

nur T1

8 Ob 125/03wOGH25.11.2003

Vgl auch; Beisatz: Bei Verstoß gegen ein Schutzgesetz ist Haftungsvoraussetzung, dass ein Schaden eintrat, den die übertretene Norm nach ihrem Schutzzweck gerade verhindern wollte. (T4); Beisatz: Der Schutzzweck des §6a des steiermärkischen Tierschutz-und Tierhaltegesetzes liegt nicht darin, erwachsene Menschen zu schützen, auf deren eigenem Willensentschluss es beruht, mit einem an sich gutmütigen Hund an einem öffentlichen Ort zu spielen. (T5)

6 Ob 104/04vOGH26.08.2004

Auch

2 Ob 294/04fOGH17.02.2005

Auch; nur T1

6 Ob 227/05hOGH03.11.2005

Vgl auch; Beisatz: Auch ohne einen in einer Verordnung angeordneten Leinenzwang kann daher eine Leinenführung geboten sein. (T6); Beisatz: Hier: Der Hund der Beklagten war ein noch junger, relativ großer (30 kg schwerer) Hund mit den Eigenschaften lebhaft, verspielt und ungestüm. Schon daraus ergibt sich eine das Normalmaß übersteigende Sorgfaltspflicht. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19970618_OGH0002_0030OB00507_9600000_001

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