3 Ob 507/96 | OGH | 18.06.1997 |
Veröff: SZ 70/113 |
3 Ob 2273/96b | OGH | 28.08.1997 |
nur: Bei Verletzung eines Schutzgesetzes ist zu prüfen, ob der eingetretene Schaden (Folgeschaden) normadäquat ist. In Form eines beweglichen Systems sind bei der Beurteilung der Normadäquanz Risikozuteilung, allgemeines oder besonderes Lebensrisiko, Unrechtsintensität und Entfernung des Folgeschadens vom zuerst intendierten Ziel einer Haftung aus Schutzgesetzverletzung miteinander in Beziehung zu setzen. (T1) |
7 Ob 60/98v | OGH | 22.04.1998 |
nur T1 |
2 Ob 162/98g | OGH | 25.06.1998 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Bei dieser Beurteilung stehen die Umstände des Einzelfalles im Vordergrund. (T2) |
1 Ob 23/99k | OGH | 23.02.1999 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: § 6a des Steiermärkischen Tierschutz- und Tierhaltegesetzes regelt das Führen von Hunden an öffentlichen Plätzen und öffentlichen Parkanlagen, in deren Bereich gewährleistet sein soll, daß der Hund jederzeit - sei es mittels Maulkorbs oder Leinenführung - beherrscht wird. Dieser Schutzgedanke kann nicht auf den nachbarrechtlichen Schutz nach § 364 Abs 2 ABGB übertragen werden. Nachbarrechtliche Ansprüche sind nicht vom Schutzzweck der genannten Norm des Steiermärkischen Tierschutz- und Tierhaltegesetzes umfaßt. (T3) |
1 Ob 313/98f | OGH | 23.03.1999 |
nur T1 |
8 Ob 125/03w | OGH | 25.11.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Bei Verstoß gegen ein Schutzgesetz ist Haftungsvoraussetzung, dass ein Schaden eintrat, den die übertretene Norm nach ihrem Schutzzweck gerade verhindern wollte. (T4); Beisatz: Der Schutzzweck des §6a des steiermärkischen Tierschutz-und Tierhaltegesetzes liegt nicht darin, erwachsene Menschen zu schützen, auf deren eigenem Willensentschluss es beruht, mit einem an sich gutmütigen Hund an einem öffentlichen Ort zu spielen. (T5) |
6 Ob 104/04v | OGH | 26.08.2004 |
Auch |
2 Ob 294/04f | OGH | 17.02.2005 |
Auch; nur T1 |
6 Ob 227/05h | OGH | 03.11.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Auch ohne einen in einer Verordnung angeordneten Leinenzwang kann daher eine Leinenführung geboten sein. (T6); Beisatz: Hier: Der Hund der Beklagten war ein noch junger, relativ großer (30 kg schwerer) Hund mit den Eigenschaften lebhaft, verspielt und ungestüm. Schon daraus ergibt sich eine das Normalmaß übersteigende Sorgfaltspflicht. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19970618_OGH0002_0030OB00507_9600000_001
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