OGH 5Ob230/97b (RS0108021)

OGH5Ob230/97b10.6.1997

Rechtssatz

Ob den jeweiligen Eigentümern (Miteigentümern) einer Liegenschaft gegenüber dem Eigentümer der Nachbarliegenschaft ein Nutzungsrecht an dieser zusteht, betrifft für sich keine Geschäftsführungshandlung, somit keine Angelegenheit der Verwaltung im Sinne des § 13c WEG (hier: Klage zutreffend nicht gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern gegen alle Wohnungseigentümer als notwendige Streitgenossen gerichtet).

Normen

ABGB §366
ABGB §523 Ca
WEG 1975 §13c

5 Ob 230/97bOGH10.06.1997
5 Ob 392/97aOGH14.10.1997

Vgl auch; Beisatz: Die Frage der Grundstücksgrenzen betrifft keine Angelegenheit der Verwaltung im Sinne des § 13c WEG (hier: Eigentumsklage auf Räumung gemäß § 366 ABGB). (T1)

6 Ob 255/00vOGH29.03.2001

Auch; Veröff: SZ 74/57

5 Ob 268/02aOGH20.11.2002

Vgl auch

6 Ob 140/05iOGH14.07.2005

Vgl auch; Beisatz: Ob dem Eigentümer einer Liegenschaft gegenüber dem Eigentümer der Nachbarliegenschaft ein Nutzungsrecht an dieser zusteht, betrifft für sich keine Angelegenheit der Verwaltung . Hier: Der Fruchtnießer ist zur Servitutsklage (actio confessoria) betreffend eine Grunddienstbarkeit nicht aktiv legitimiert. (T2); Veröff: SZ 2005/104

5 Ob 206/07sOGH08.01.2008

Vgl aber; Beisatz: Bei der Erhaltung eines Servitutsweges, der eine Wohnungseigentumsanlage mit dem öffentlichen Wegenetz verbindet, handelt es sich um eine Angelegenheit der Verwaltung.<br/>Gleiches gilt für die Entfernung von Schnee, der im Zuge der Schneeräumung neben dem Weg auf dem dienenden Grundstück gelagert wurde. (T3); Veröff: SZ 2008/1

6 Ob 188/15pOGH26.11.2015

Beisatz: Eine Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB ist nicht gegen die Eigentümergemeinschaft, sondern gegen die Miteigentümer zu richten, da sie keine Geschäftsführungshandlung betrifft. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19970610_OGH0002_0050OB00230_97B0000_002

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