OGH 4Ob127/97y (RS0108035)

OGH4Ob127/97y10.6.1997

Rechtssatz

Während im Anwendungsbereich des § 2 Abs 2 AHG bei Verschulden des Geschädigten keine Verschuldensteilung im Sinn des § 1304 ABGB eintritt, sondern der Anspruch gegen den Rechtsträger insoweit erlischt, als das Rechtsmittel hätte Abhilfe schaffen können (SZ 58/156 mwN), führt das Nichtergreifen eines Rechtsmittels außerhalb dieses Bereiches nicht in jedem Fall dazu, dass der Geschädigte den nicht verhinderten Schaden allein zu tragen hat. Ergreift der Geschädigte kein Rechtsmittel, obwohl es geeignet gewesen wäre, den Schaden ganz oder teilweise abzuwenden, so handelt er sorglos in eigenen Angelegenheiten und verletzt die ihm obliegende Rettungspflicht. Trifft ihn ein Verschulden, so ist der Schaden nach § 1304 ABGB zu teilen.

Normen

ABGB §1304
AHG §2 Abs2

4 Ob 127/97yOGH10.06.1997

Veröff: SZ 70/108

1 Ob 210/06yOGH28.11.2006

Auch

8 Ob 85/06tOGH30.11.2006

Beisatz: Das Gleiche gilt bei der Unterlassung einer an sich erfolgsversprechenden Prozessführung. (T1)

6 Ob 31/08iOGH13.03.2008

Vgl; Beisatz: Der Geschädigte ist nicht zu Verfahrensschritten verpflichtet, die mit einem bedeutenden Kostenrisiko verbunden sind oder geringe Aussicht auf Erfolg haben. (T2); Beisatz: Ist die Rechtslage nicht unproblematisch, so ist es keine Verletzung der Schadensminderungspflicht, wenn der Rechtsweg nicht beschritten wird. (T3)

1 Ob 114/10mOGH10.08.2010

Vgl aber; Beisatz: Das Unterlassen einer Schubhaftbeschwerde, die zu einer Verkürzung der Haft geführt hätte, mindert nicht den Schadenersatzanspruch des Inhaftierten nach Art 5 Abs 5 EMRK, wenn die Haft von Anfang an rechtswidrig war (hier: fehlende Rechtskraft des abweisenden Asylbescheids mangels ordnungsgemäßer Zustellung). (T4); Bem: Siehe RS126114. (T5)

5 Ob 78/18hOGH12.06.2018

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19970610_OGH0002_0040OB00127_97Y0000_003

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