OGH 5Ob65/97p (RS0108139)

OGH5Ob65/97p13.5.1997

Rechtssatz

Bei den Zinsenerträgnissen eines Sparguthabens des unterhaltsfordernden Ehegatten handelt es sich grundsätzlich um bemessungsrelevante Einkünfte im Sinne des § 66 EheG. (Hier: Einbeziehung der Zinsen zur Deckung des Unterhaltes des unterhaltsfordernden Ehegatten verneint).

Normen

EheG §66

5 Ob 65/97pOGH13.05.1997
2 Ob 295/00xOGH23.11.2000

Vgl; Beisatz: Kapitalzinsen stellen eine tatsächlich erzielte Einnahme des Verpflichteten in Geld dar. (T1); Veröff: SZ 73/179

6 Ob 131/01kOGH31.01.2002

Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2002/16

1 Ob 3/06gOGH04.04.2006

Vgl auch; Beisatz: Ganz geringe Erträgnisse des Vermögens - wie sie die Pachteinkünfte von insgesamt 88 EUR pro Jahr darstellen - können außer Betracht bleiben. Aufwendungen, um die vom Unterhaltsberechtigten benützte Wohnung in benützungsfähigem Zustand zu erhalten (Strom, Heizung, Reparaturen, Betriebskosten udgl), stellen anrechenbaren Naturalunterhalt dar. (T2)

9 Ob 64/05kOGH15.11.2006

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Auch ein gemischter Unterhalt, bestehend aus Natural- und Geldleistung, ist jedenfalls dann zulässig, wenn der Naturalunterhalt in der Beistellung der Wohnung liegt und das Verbleiben in der Wohnung bzw dem Haus einer zumindest schlüssigen Vereinbarung der Ehegatten entspricht. (T3)

7 Ob 180/07gOGH26.09.2007

Auch; Beisatz: Ein im Rahmen der Erlebensversicherung angespartes Kapital muss bei der Unterhaltsbemessung unberücksichtigt bleiben und können nur in den Renten enthaltene Zins- und Gewinnanteile berücksichtigt werden. (T4)

7 Ob 179/11sOGH27.02.2012

Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19970513_OGH0002_0050OB00065_97P0000_001

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