9 ObA 15/97i | OGH | 30.04.1997 |
Veröff: SZ 70/88 |
8 ObA 277/98p | OGH | 22.12.1998 |
Vgl auch |
9 ObA 256/99h | OGH | 11.01.2000 |
Auch |
8 ObA 281/99b | OGH | 24.02.2000 |
8 ObA 148/01z | OGH | 13.09.2001 |
Auch |
8 ObA 258/01a | OGH | 16.05.2002 |
Beisatz: Dies gilt auch vergleichbaren Einzelzusagen. (T1) |
9 ObA 95/03s | OGH | 25.02.2004 |
Vgl aber; Beisatz: Pensionsvereinbarungen, die dem Arbeitgeber das einseitige Recht einräumen, eine bereits erworbene Pensionsanwartschaft des Arbeitnehmers nach Willkür zunichte zu machen (etwa durch Kündigung des Arbeitsverhältnisses), sind dann sittenwidrig, wenn - weil der betroffene Arbeitnehmer im Vertrauen auf den Erwerb von Anwartschaften eine besonders lange Dienstzeit im Betrieb zurückgelegt hat - von einer groben Verletzung rechtlich geschützter Interessen ausgegangen werden muss. Auch der Zeitpunkt der Beendigung (unmittelbares Naheverhältnis zu relevanten zeitlichen Grenzen) kann für das Sittenwidrigkeitskalkül von Bedeutung sein (hier: Dienstzeit 10 Jahre und 4 Monate; kein zeitliches Naheverhältnis zwischen Beendigung und dem Erreichen relevanter zeitlicher Grenzen; keine Sittenwidrigkeit). (T2) |
9 ObA 37/06s | OGH | 02.03.2007 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Das listige Verleiten eines Arbeitnehmers zum Verzicht auf Anwartschaften unterscheidet sich kaum von der verpönten Situation, in der vom Arbeitgeber versucht wird, erworbene Anwartschaften auf eine Betriebspension durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu Fall zu bringen, außer dass dort die dahinter stehende Absicht offen zutage tritt. Dass derartige Abreden in Pensionsvereinbarungen sittenwidrig sind, wurde vom Obersten Gerichtshof bereits wiederholt erkannt. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19970430_OGH0002_009OBA00015_97I0000_002
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