OGH 9ObA15/97i (RS0107922)

OGH9ObA15/97i30.4.1997

Rechtssatz

Eine Betriebsvereinbarung, wonach der Arbeitgeber das einseitige Recht erhält, eine bereits erworbene Pensionsanwartschaft des Arbeitnehmers nach Willkür zunichte zu machen (hier durch Kündigung des Arbeitsverhältnisses), ist sittenwidrig.

Normen

ABGB §879 Abs1 BIIH
ABGB §1152 F1

9 ObA 15/97iOGH30.04.1997

Veröff: SZ 70/88

8 ObA 277/98pOGH22.12.1998

Vgl auch

9 ObA 256/99hOGH11.01.2000

Auch

8 ObA 281/99bOGH24.02.2000
8 ObA 148/01zOGH13.09.2001

Auch

8 ObA 258/01aOGH16.05.2002

Beisatz: Dies gilt auch vergleichbaren Einzelzusagen. (T1)

9 ObA 95/03sOGH25.02.2004

Vgl aber; Beisatz: Pensionsvereinbarungen, die dem Arbeitgeber das einseitige Recht einräumen, eine bereits erworbene Pensionsanwartschaft des Arbeitnehmers nach Willkür zunichte zu machen (etwa durch Kündigung des Arbeitsverhältnisses), sind dann sittenwidrig, wenn - weil der betroffene Arbeitnehmer im Vertrauen auf den Erwerb von Anwartschaften eine besonders lange Dienstzeit im Betrieb zurückgelegt hat - von einer groben Verletzung rechtlich geschützter Interessen ausgegangen werden muss. Auch der Zeitpunkt der Beendigung (unmittelbares Naheverhältnis zu relevanten zeitlichen Grenzen) kann für das Sittenwidrigkeitskalkül von Bedeutung sein (hier: Dienstzeit 10 Jahre und 4 Monate; kein zeitliches Naheverhältnis zwischen Beendigung und dem Erreichen relevanter zeitlicher Grenzen; keine Sittenwidrigkeit). (T2)

9 ObA 37/06sOGH02.03.2007

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Das listige Verleiten eines Arbeitnehmers zum Verzicht auf Anwartschaften unterscheidet sich kaum von der verpönten Situation, in der vom Arbeitgeber versucht wird, erworbene Anwartschaften auf eine Betriebspension durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu Fall zu bringen, außer dass dort die dahinter stehende Absicht offen zutage tritt. Dass derartige Abreden in Pensionsvereinbarungen sittenwidrig sind, wurde vom Obersten Gerichtshof bereits wiederholt erkannt. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19970430_OGH0002_009OBA00015_97I0000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)