OGH 8ObA258/01a

OGH8ObA258/01a16.5.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer und die fachkundigen Laienrichter Dr. Friedrich Stefan und Dr. Vera Moczarski als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gerhard S*****, vertreten durch Dr. Sabine Berger, Rechtsanwältin in Salzburg, wider die beklagte Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Maximilian Schludermann, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 690,86 brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4. Juli 2001, GZ 11 Ra 214/01x-14, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 7. Februar 2001, GZ 20 Cga 88/00v-10, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 199,95 (darin EUR 33,32 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtssache betrifft einen vertraglichen Ruhegenuss, sodass die Revision nach § 46 Abs 3 Z 3 ASGG jedenfalls zulässig ist. Die behauptete Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Den Revisionsausführungen ist nochmals entgegenzuhalten, dass die Vernehmung des Geschäftsführers der beklagten Partei entbehrlich ist. Wenn die Pensionszusage im Sinne der Behauptungen der beklagten Partei zu verstehen wäre, ist der darin enthaltene Vorbehalt "Der Anspruch erlischt bei allen Arten von Auflösungen des Dienstverhältnisses vor Erreichen der Altersgrenze (z.Zt. 65 Jahre", die in der Folge auf 60 Jahre reduziert wurde) sittenwidrig, soweit er die Kündigung durch die beklagte Partei nach Erreichung der Pensionsanwartschaft (20 Jahre Firmenzugehörigkeit) - der Kläger war über 35 Jahre im Betrieb der beklagten Partei beschäftigt! - erfasst.

Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung ist eine

Betriebsvereinbarung, wonach der Arbeitgeber das einseitige Recht

erhält, eine bereits erworbene Pensionsanwartschaft des Arbeitnehmers

nach Willkür zunichte zu machen (zB durch Kündigung des

Arbeitsverhältnisses) sittenwidrig (9 ObA 15/97i = SZ 70/88 = Arb

11.601 = DRdA 1998/30 [Wöss]; 9 ObA 256/99h = DRdA 2000, 260 = ecolex

2000/342, 810 [Mazal]; 8 ObA 281/99b = DRdA 2001/20 [Wöss]). Dies

gilt auch bei vergleichbaren Einzelzusagen (9 ObA 197/94 = SZ 67/202

= Arb 11.308 = ZAS 1996/4 [Brodil]). Dass diese Rechtsprechung

zutreffend ist, ergibt sich aus der Übergangsbestimmung des Art V Abs 4 BPG; die Kündigung durch den Dienstgeber nach Erreichung der Pensionsanwartschaft gehört nicht zu den vom BPG unberührt bleibenden älteren Regelungen über den Verlust von Anwartschaften in direkten Pensionszusagen.

Die Interpretation der oberstgerichtlichen Rechtsprechung durch den Revisionswerber dahin, dass die Vereinbarung nur dann nichtig sei, wenn der Arbeitnehmer trotz bereits erworbener Pensionsanwartschaften unmittelbar vor dem Anspruch auf Gewährung der Betriebspension gekündigt werde, findet in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung keine Deckung. Dies ergibt sich insbesondere aus der allein auf die im Betrieb zurückgelegte Dienstzeit abstellenden Entscheidung 8 ObA 281/99b, womit - worauf Wöss in seiner Entscheidungsbesprechung in DRdA 2001/20 zutreffend hinweist - klargestellt wurde, dass die Sittenwidrigkeit nicht nur auf Fälle bezogen wird, in denen der Arbeitnehmer bereits knapp vor Erreichung des Pensionsalters steht. Soweit die Revisionswerberin neuerlich ins Treffen führt, der vom Kläger zu Grunde gelegte und vom Erstgericht herangezogene Prozentsatz von 79,5 % sei falsch, die gesetzlichen Bestimmungen zum Zeitpunkt des Pensionsantrittes seien heranzuziehen, ist sie auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen, wonach der höchstmögliche Steigerungsbetrag im Sinne des § 261 Abs 4 ASVG auf den in der Pensionszusage vom 7. 1. 1975 offenbar Bezug genommen wurde, zum Zeitpunkt des Pensionsantrittes sogar 80 % betrug (siehe die Darstellung in Teschner/Widlar ASVG 74. Erg-Lfg Anm 1 zu § 261). Den naheliegenden Einwand, dass es sich nur um eine die gesetzliche Pensionsversicherung ergänzende direkte Leistungszusage handle, sodass die vom Kläger bezogene gesetzliche Alterspension darauf anzurechnen sei, hat die beklagte Partei aber nicht erhoben. Im Übrigen macht die Revisionswerberin nur unzulässige Neuerungen geltend, auf die nicht einzugehen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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