OGH 4Ob104/97s (RS0107589)

OGH4Ob104/97s22.4.1997

Rechtssatz

Ist der Wegehalter (§ 1319a ABGB) gleichzeitig im Sinne dieser Begriffsbestimmung als Besitzer eines im Zuge des Weges bestehenden Anlage zu werten (§ 1319 ABGB), dann würde bei uneingeschränkter Bejahung der Anspruchskonkurrenz beider Tatbestände die Haftungsbeschränkung des § 1319a ABGB (Haftung nur für grobes Verschulden) in Ansehung solcher Anlagen gegenstandslos sein. Eine solche Auslegung des Gesetzes verbietet sich; § 1319a ABGB muss als Spezialnorm § 1319 ABGB verdrängen.

Normen

ABGB §1319
ABGB §1319a A

4 Ob 104/97sOGH22.04.1997

Veröff: SZ 70/71

6 Ob 80/02mOGH12.12.2002

Vgl

7 Ob 58/03kOGH02.04.2003

Auch; Beisatz: Dies gilt nur dann nicht, wenn ein besonderes Interesse des Wegehalters am betreffenden Werk besteht. (T1)

2 Ob 158/03dOGH10.07.2003

Beisatz: Ob der Wegehalter aber an einem im Zuge des Weges befindlichen Objekt ein eigenes Interesse hat, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab. (T2)

2 Ob 79/04pOGH15.04.2004

Beis wie T1; Beis wie T2

10 Ob 27/07dOGH06.11.2007

Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T2

1 Ob 260/08dOGH26.02.2009

Auch; Beisatz: Wo die Funktion einer Baulichkeit als Verkehrsweg klar im Vordergrund steht, ist § 1319a ABGB gegenüber § 1319 ABGB als lex specialis anzusehen, auch wenn die Anlage - etwa eine Treppe - zugleich als Gebäudeteil qualifiziert werden kann. Kommt jemand zu Schaden, weil die in diesem Sinne als „Weg" gewidmete Fläche mangelhaft, also etwa uneben und/oder nicht ausreichend beleuchtet ist, kann der Geschädigte seine Ansprüche nur auf § 1319a ABGB, nicht aber (auch) auf § 1319 ABGB stützen. (T3)

2 Ob 256/09zOGH27.05.2010

Auch; Beis wie T1; Vgl Beis wie T3; Beisatz: Ist ein auf einem Weg aufgeführtes Werk iSd § 1319 ABGB nicht zugleich auch Anlage iSd § 1319a ABGB, so bleibt auch nach der neueren Rechtsprechung die Anspruchskonkurrenz zwischen diesen beiden Bestimmungen grundsätzlich (weiterhin) bestehen. (T4)<br/>Beisatz: Als „im Zuge des Wegs befindliche Anlagen“ sind Anlagen iSd § 1319a Abs 2 ABGB zu verstehen, also solche, die dem Verkehr auf dem Weg dienen. (T5)<br/>Beisatz: Ein in einer Fußgängerzone aufgestellter Plakatständer fördert nicht die bessere Benützbarkeit dieser Verkehrsfläche. Er dient nicht dem Fußgängerverkehr, sondern behindert ihn und ist somit auch nicht als „im Zuge des Wegs befindliche Anlage“ iSd § 1319a Abs 2 ABGB zu qualifizieren. (T6)

2 Ob 60/11dOGH30.08.2011

Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T3 nur: Wo die Funktion einer Baulichkeit als Verkehrsweg klar im Vordergrund steht, ist § 1319a ABGB gegenüber § 1319 ABGB als lex specialis anzusehen. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Ein Pilomat ist nicht als im Zuge des Weges befindliche Anlage iSd § 1319a ABGB anzusehen. (T8)

2 Ob 36/13bOGH04.04.2013

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Ein besonderes Interesse des Wegehalters an der betreffenden Anlage (dem „Werk“) besteht etwa dann, wenn dieser also auch selbst von der Anlage profitiert. (T9)

7 Ob 113/13pOGH03.07.2013
1 Ob 142/13hOGH29.08.2013

Vgl auch; Beis wie T8

1 Ob 150/15pOGH27.08.2015

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3

8 Ob 103/17fOGH28.09.2017

Beis wie T1; Beis wie T9<br/>Veröff: SZ 2017/112

9 Ob 19/19pOGH15.05.2019

Auch; Beis wie T5; Beis wie T7; Beisatz: Ein Lichtschacht ist nicht als im Zuge des Weges befindliche Anlage iSd § 1319a ABGB anzusehen. (T10)

7 Ob 179/19bOGH16.12.2019

Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Etwa kniehoher Poller im Innenstadtbereich von der beklagte Gemeinde zum Schutz der Markisen von Geschäften aufgestellt. (T11)

Dokumentnummer

JJR_19970422_OGH0002_0040OB00104_97S0000_001

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