OGH 9ObA54/97z (RS0107235)

OGH9ObA54/97z26.3.1997

Rechtssatz

Dienstunfähigkeit und gleichwertige Hindernisse der Dienstverrichtung stellen für den Arbeitgeber einen Grund für die vorzeitige Auflösung des freien Dienstverhältnisses dar. Unfähigkeit bedeutet den völligen und dauernden Mangel der Fähigkeit zur Verrichtung der vereinbarten oder angemessenen Dienstleistung, wobei es gleichgültig ist, ob dem Dienstpflichtigen die zur Bewältigung seiner Arbeitsleistungen notwendigen körperlichen, geistigen oder rechtlichen Voraussetzungen fehlen. Ein Verschulden ist nicht erforderlich.

Normen

ABGB §1151 IC
ABGB §1162 IAb

9 ObA 54/97zOGH26.03.1997

Veröff: SZ 70/52

9 ObA 183/98xOGH08.07.1998

nur: Dienstunfähigkeit und gleichwertige Hindernisse der Dienstverrichtung stellen für den Arbeitgeber einen Grund für die vorzeitige Auflösung des freien Dienstverhältnisses dar. Ein Verschulden ist nicht erforderlich. (T1)

9 ObA 127/12kOGH21.02.2013

Auch; nur T1; Veröff: SZ 2013/21

Dokumentnummer

JJR_19970326_OGH0002_009OBA00054_97Z0000_002

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