OGH 10ObS29/97f (RS0107497)

OGH10ObS29/97f18.3.1997

Rechtssatz

Der Anspruchsübergang nach § 13 Abs 1 BPGG erfolgt kraft Legalzession. Der Anspruchsübergang tritt dabei gemäß Abs 2 mit dem auf das Einlangen der Verständigung beim Entscheidungsträger folgenden Monat ein, mit welchem Zeitpunkt die Legalzession und damit auch der Verlust der Aktivlegitimation des Betroffenen hinsichtlich der vom Anspruchsübergang erfassten Teile des Pflegegeldes eintritt.

Normen

BPGG §13
BPGG §19

10 ObS 29/97fOGH18.03.1997
10 ObS 387/97bOGH10.03.1998

nur: Der Anspruchsübergang tritt dabei gemäß Abs 2 mit dem auf das Einlangen der Verständigung beim Entscheidungsträger folgenden Monat ein. (T1); Beisatz: Insoweit der Anspruchsübergang wirksam wird, können die Bestimmungen des § 19 BPGG über die Bezugsberechtigung oder die Fortsetzung des Verfahrens nicht zur Anwendung kommen; in diesem Fall kommt dem Träger der Sozialhilfe eine Berechtigung im Sinn des § 19 lediglich für das durch den Anspruchsübergang gemäß § 13 nicht erfasste Taschengeld zu. (T2) Veröff: SZ 71/49

10 ObS 348/98vOGH20.10.1998

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Insoweit ist von einer Subsidiarität der Regelung des § 19 BPGG gegenüber jener des § 13 BPGG auszugehen. (T3)

2 Ob 190/07sOGH15.11.2007

Veröff: SZ 2007/178

10 ObS 194/09sOGH15.12.2009

Vgl; nur T1; Veröff: SZ 2009/165

10 Ob 34/10pOGH22.06.2010

Auch; Beisatz: Aufgrund der in § 16 Abs 1 BPGG angeordneten Legalzession gehen Schadenersatzansprüche des Geschädigten (mit Ausnahme des Anspruchs auf Schmerzengeld) schon im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses auf den Bund oder den Träger der Sozialversicherung in jenem Umfang über, als dieser sachlich und zeitlich kongruente Leistungen zu erbringen hat, während ein darüber hinausgehender Schadenersatzanspruch beim Geschädigten verbleibt. (T4)

2 Ob 230/18iOGH30.01.2020

Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19970318_OGH0002_010OBS00029_97F0000_003

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