OGH 5Ob61/97z

OGH5Ob61/97z18.3.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1.) Florian P*****, und 2.) M-*****Gesellschaft mbH, ***** beide vertreten durch Dr.Ernst Offer und Dr.Wolfgang Offer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Einreihung einer Urkunde und Ersichtlichmachung eines Superädifikates infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 23.August 1996, GZ 52 R 22/96h-6, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Landeck vom 16. Jänner 1996, TZ 80/1996-2, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Das Erstgericht wies den Antrag der Antragsteller auf Einreihung des am 18./21.12.1995 errichteten Superädifikatsvertrages samt Einreichplan und Lageplan in die Sammlung der gerichtlich hinterlegten und eingereihten Urkunden (Feststellung der Errichtung eines Bauwerkes im Sinne des § 435 ABGB durch die Zweitantragstellerin) sowie auf Ersichtlichmachung dieses Superädifikates im Gutsbestand der Liegenschaft des Erstantragstellers ab, weil die Verbücherung und Einreihung des Superädifikatsvertrages der nicht vorliegenden Genehmigung der Grundverkehrsbehörde bedürfe. Auch fehle eine entsprechende Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern.

Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-

übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtlich führte das Rekursgericht im wesentlichen folgendes aus:

Der vorgelegte "Superädifikatsvertrag" weise lediglich auf eine schon durchgeführte Rechtseinräumung (laut Bestandvertrag vom 5.4.1995 und Aufsandungsvertrag vom 7.8.1995) hin und stelle in Wahrheit nur eine Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers zur Ersichtlichmachung eines Bauwerkes auf Antrag der Bauwerkseigentümer dar. Wenn derjenige, der behauptet, an einem Bauwerk dessen Errichtung originär Eigentum erworben zu haben, die Ersichtlichmachung des Bauwerkes im Grundbuch erreichen wolle, habe er die Einreihung einer Urkunde im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 lit b UHG zu beantragen. Dies sei aber im vorliegenden Fall nicht beantragt worden. Auch sollte mit der begehrten Einreihung weder ein Baurecht noch ein anderes Recht zur Errichtung des Bauwerkes auf fremden Grund erworben werden. Die Ersichtlichmachung eines Bauwerkes auf Antrag des Bauwerkseigentümers bloß auf Grund der Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers sei im Gesetz nicht vorgesehen, so daß die Abweisung des Grundbuchsantrages im Ergebnis nicht zu beanstanden sei.

Richtig sei allerdings, daß die bloße Ersichtlichmachung eines Bauwerkes weder einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung noch einer Negativbestätigung noch einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung bedürfe. Daß für den Erwerb eines Rechtes zur Errichtung eines Bauwerkes auf fremden Grund sehr wohl die Genehmigung der Grundverkehrsbehörde erforderlich sei, bedürfe keiner weiteren Erörterung, weil ein solcher Rechtserwerb mit dem vorliegenden Antrag nicht angestrebt werde. Der Bestand eines solchen Rechtes sei allerdings Voraussetzung für den Eigentumserwerb am Bauwerk. Nach dem Grundbuchsstand sei ein solches Recht aber auf Grund des grundverkehrsbehördlich genehmigten und verbücherten Bestandvertrages (CLNR-11a mit Anführung des Punktes III der Urkunde gemäß § 5 GBG) ohnedies gegeben.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil sich das Rekursgericht auf eine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (EvBl 1975/114) stützen könne.

Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsteller mit dem primären Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen in antragsstattgebendem Sinn abzuändern.

Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber im Ergebnis nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

a) Zur Zulässigkeit:

Der Revisionrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht bei dem von ihm gebrauchten Abweisungsgrund die Rechtslage verkannte. Entgegen den Ausführungen des Rekursgerichtes wurde nämlich von den Antragstellern nicht bloß die Ersichtlichmachung eines Bauwerkes - wenn auch mit Zustimmung des Liegenschaftseigentümers - begehrt, sondern sowohl die Einreihung der Urkunde (zum Zwecke der Feststellung der Errichtung eines Bauwerkes im Sinne des § 435 ABGB) als auch die Ersichtlichmachung des Superädifikates im Gutsbestandsblatt der betreffenden Liegenschaft.

b) Zur Sachentscheidung:

Nach dem Vorgesagten ist der vom Rekursgericht gebrauchte Abweisungsgrund nicht gegeben.

Die vom Erstgericht gebrauchten Abweisungsgründe sind nach den insofern zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichtes nicht gegeben (§ 126 GBG iVm § 16 Abs 3 AußStrG und § 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).

Dennoch kann dem Revisionsrekurs kein Erfolg beschieden sein, weil es die Antragsteller unterlassen haben, entsprechend der Vorschrift des § 87 Abs 1 GBG auch das Original des Bestandvertrages vom 5.4.1995 samt Aufsandungsurkunde vom 7.8.1995 vorzulegen, auf Grund welcher nach dem Inhalt des Superädifikatsvertrages der Zweitantragstellerin das Recht zur Errichtung eines Bauwerkes auf der Bestandfläche zustehen soll. Diese Verweisung im Superädifikatsvertrag auf andere Urkunden, aus denen sich eine Eintragungsvoraussetzung ergeben soll (hier: Recht zur Errichtung eines Bauwerkes), macht die Vorlegung auch dieser Urkunden erforderlich.

Die Vorlage des Originals der bezogenen Urkunden ist auch dann erforderlich, wenn es aus Anlaß eines früheren Antrages (hier: Verbücherung des Bestandvertrages) schon vorgelegt wurde und sich eine beglaubigte Abschrift in der Urkundensammlung befindet (GlU 5668). Der gegenteiligen, in GlU 10.012 vertretenen Meinung vermag der erkennende Senat nicht zu folgen, weil die dort gegebene Begründung - es müßten nicht alle auf Grund einer Urkunde möglichen Anträge zugleich gestellt werden - zwar für sich gesehen richtig ist, aber am Kern der Vorschrift des § 87 Abs 1 GBG vorbeigeht. Die letztgenannte Bestimmung soll nämlich die in § 94 Abs 1 GBG vorgesehene genaue Prüfung der Urkunden ermöglichen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß entweder bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Einverleibung eines weiteren Rechtes seinerzeit übersehene Mängel der Urkunde wahrgenommen werden oder nur solche Mängel bestehen könnten, die lediglich die jetzt begehrte Eintragung betreffen; in beiden Fällen ist dies aber nur aus der Originalurkunde wahrnehmbar.

Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.

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