OGH 1Ob2402/96h (RS0107860)

OGH1Ob2402/96h18.3.1997

Rechtssatz

Bei gänzlicher oder teilweiser Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts in der Hauptsache hat der Oberste Gerichtshof über die gesamten Kosten des bisherigen Verfahrens selbständig und ohne Rücksicht auf die bisher ergangenen Entscheidungen zu erkennen. Jede Kostenentscheidung kann immer nur mit der Entscheidung in der Hauptsache rechtskräftig werden.

Normen

ZPO §41 D2
ZPO §41 D3
ZPO §50

1 Ob 2402/96hOGH18.03.1997
5 Ob 99/02yOGH11.06.2002

Vgl auch

6 Ob 86/04xOGH23.09.2004
3 Ob 153/09kOGH30.09.2009

Veröff: SZ 2009/130

3 Ob 25/11iOGH09.06.2011

nur: Bei gänzlicher oder teilweiser Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts in der Hauptsache hat der Oberste Gerichtshof über die gesamten Kosten des bisherigen Verfahrens selbständig und ohne Rücksicht auf die bisher ergangenen Entscheidungen zu erkennen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19970318_OGH0002_0010OB02402_96H0000_001

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