OGH 7Ob2361/96y (RS0106613)

OGH7Ob2361/96y29.1.1997

Rechtssatz

Tritt bei Käufern von Fliesen ein Schaden auf Grund mangelnder Frostbeständigkeit dieser Fliesen ein, hieße es die Sorgfaltspflicht des Händlers überspannen, würde ihm die Verpflichtung auferlegt, die vom Erzeuger zugesicherten bestimmten Eigenschaften (hier: Frostbeständigkeit) der vom Händler bloß vertriebenen Waren durch eigene Tests überprüfen zu müssen. Der Händler muß sich mangels besonderer Umstände oder konkreter Verdachtsmomente insbesondere bei einer Massenware auf die Auskünfte des Produzenten verlassen können. Ein Verschulden des Händlers liegt daher nicht vor.

Normen

ABGB §1295 Ia4

7 Ob 2361/96yOGH29.01.1997
10 Ob 13/05tOGH28.06.2005

Vgl auch; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof nimmt demnach eine Überprüfungs-, allenfalls erweiterte Erkundigungspflicht des Zwischenhändlers in bestimmten Konstellationen an. Ob nun aber "konkrete Verdachtsmomente" vorhanden sind, die den Zwischenhändler an der bedungenen Eignung des Produkts zweifeln lassen müssen und daher Überprüfungs- und Erkundigungspflichten nach sich ziehen, kann ebenso wie die Frage nach dem Umfang solcher Pflichten typischerweise nur einzelfallbezogen und nicht (zB nach Produktkategorien) generalisierend beurteilt werden. (T1)

1 Ob 113/05gOGH22.11.2005

Vgl auch; Beisatz: Hier: Konstruktionsfehler des Motors. (T2)

6 Ob 94/09fOGH02.07.2009

Vgl; Beisatz: Nur: Der Händler muss sich mangels besonderer Umstände oder konkreter Verdachtsmomente auf die Auskünfte des Produzenten verlassen können. (T3)

7 Ob 94/14wOGH18.02.2015

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19970129_OGH0002_0070OB02361_96Y0000_001

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