OGH 2Ob2396/96h (RS0106102)

OGH2Ob2396/96h12.12.1996

Rechtssatz

Mit dem eigenmächtigen Schwarzfahrer haften der Betriebsunternehmer der Eisenbahn und der Halter des Kraftfahrzeug dann solidarisch, wenn sie selbst oder ihr Betriebsgehilfe die Schwarzfahrt schuldhaft ermöglicht haben, daß heißt eine für die unbefugte Benützung günstige Bedingung gesetzt haben.

Auto

 

Normen

EKHG §6 Abs1

2 Ob 2396/96hOGH12.12.1996
7 Ob 121/17wOGH18.10.2017

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19961212_OGH0002_0020OB02396_96H0000_001

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