OGH 5Ob2319/96g (RS0106116)

OGH5Ob2319/96g10.12.1996

Rechtssatz

Vom Außerstreitrichter ist in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 MRG ein Rückzahlungstitel nur zu erlassen, wenn sich ein Rückforderungsanspruch des Mieters im Verfahren "ergibt" (§ 37 Abs 4 MRG). Es dürfen also keine Zweifel bestehen, dass der unzulässigerweise vorgeschriebene Mietzins auch tatsächlich bezahlt wurde (hier: es hat sich nur die Vorschreibung, nicht aber auch die Bezahlung der festgestellten Überschreitungsbeträge ergeben. Die Antragsgegnerin hat sogar ausdrücklich das Bestehen eines (den zu Unrecht vorgeschriebenen Gesamtbetrag übersteigenden) Mietzinsrückstandes behauptet. Die Schaffung eines Rückzahlungstitels war damit nicht möglich; eine Abweisung des diesbezüglichen Begehrens hatte zu unterbleiben).

Normen

MRG §37 Abs1
MRG §37 Abs4

5 Ob 2319/96gOGH10.12.1996
5 Ob 101/99kOGH27.04.1999

Auch; nur: Vom Außerstreitrichter ist in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 MRG ein Rückzahlungstitel nur zu erlassen, wenn sich ein Rückforderungsanspruch des Mieters im Verfahren "ergibt" (§ 37 Abs 4 MRG). (T1) Beisatz: Ein eigenes, über die Behandlung der anhängigen Mietrechtssache hinausgehendes Verfahren zur Klärung offener Tatfragen der vom Mieter beanspruchten Geldleistung ist nicht vorgesehen. (T2)

5 Ob 20/03gOGH11.02.2003

nur T1

5 Ob 66/03xOGH02.06.2003

Auch; nur: Vom Außerstreitrichter ist in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 MRG ein Rückzahlungstitel nur zu erlassen, wenn sich ein Rückforderungsanspruch des Mieters im Verfahren "ergibt" (§ 37 Abs 4 MRG). Es dürfen also keine Zweifel bestehen, dass der unzulässigerweise vorgeschriebene Mietzins auch tatsächlich bezahlt wurde. (T3); Beisatz: Grundsätzlich hat sich bei Behauptung von Mietzinsrückständen eine Rückzahlungsverpflichtung eben nicht "ergeben". (T4); Beisatz: Die Feststellung eines exakten Zahlungszeitpunktes für Mietzinsüberzahlungen ist nur für den Zuspruch von Zinsen erforderlich. (T5)

5 Ob 156/03gOGH21.10.2003

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Verfahren nach § 22 Abs 1 WGG 1979. (T6); Veröff: SZ 2003/127

5 Ob 220/07zOGH20.11.2007

Vgl auch; Beisatz: Wird die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges für die gestellten Sachanträge verneint, scheidet auch die „Annexzuständigkeit" (§ 52 Abs 2 WEG 2002 iVm § 37 Abs4 MRG) für das Rückzahlungsbegehren aus. (T7)

5 Ob 208/10iOGH20.12.2010

Ähnlich; Beisatz: Die unterbliebene Erörterung der für einen Zinsenzuspruch maßgeblichen jeweiligen Zahlungszeitpunkte durch das Erstgericht führt dazu, dass sich der Zinsenlauf im Verfahren nicht „ergeben“ hat. Ist aber, aus welchen Gründen immer, eine Erörterung und Klärung der für den Zinsenlauf maßgeblichen Zahlungszeitpunkte unterblieben, kommt eine Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen zur Klärung dieser nur den Rückforderungstitel nach § 37 Abs 4 MRG betreffenden Frage ebensowenig in Betracht wie die Schaffung eines (weitergehenden) Rückzahlungstitels durch die Instanzgerichte. (T8)

5 Ob 189/12yOGH17.12.2012

Auch; nur T1

5 Ob 105/17bOGH27.06.2017

Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T8; Beisatz: Stehen zwar die überhöhten Zahlungen, nicht aber die Zahlungszeitpunkte fest, können keine Zinsen zuerkannt werden, weil sich diese nicht "ergeben" haben. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19961210_OGH0002_0050OB02319_96G0000_001

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