Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird gemäß § 37 Z 3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Die Antragsgegnerin wendet sich in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs dagegen, dass ein Rückzahlungstitel nach § 37 Abs 4 MRG geschaffen wurde, obwohl sie im Verfahren die Behauptung aufgestellt habe, dass ein Mietzinsrückstand von S 20.000 bestehe.
Mit diesem Zuspruch werde von ständiger Rechtsprechung abgegangen, die verlange, dass nicht nur die Tatsache der Zahlung, sondern auch der Zeitpunkt der jeweiligen Mietzinszahlungen feststehen müsse, damit ein Rückforderungstitel geschaffen werden könne.
Rechtliche Beurteilung
Richtig ist daran, dass Voraussetzung für die Schaffung eines Rückzahlungstitels durch den Außerstreitrichter nach § 37 Abs 4 MRG die vorherige Klarstellung ist, dass einem solchen Anspruch keine hindernden Umstände, wie zB Gegenforderungen, Verjährungseinreden etc entgegenstehen (RIS-Justiz RS0070654), dass sich grundsätzlich bei Behauptung von Mietzinsrückständen eine Rückzahlungsverpflichtung eben nicht "ergeben" hat (immolex 1999/119) und auch sonst keine Zweifel bestehen dürfen, dass der unzulässigerweise vorgeschriebene Mietzins auch tatsächlich bezahlt wurde (immolex 1997/108). Die Feststellung eines exakten Zahlungszeitpunktes für Mietzinsüberzahlungen ist allerdings nur für den Zuspruch von Zinsen erforderlich (vgl RIS-Justiz RS0070657).
Die Revisionsrekurswerberin verkennt aber, dass im vorliegenden Fall im erstinstanzlichen Sachbeschluss die Feststellung getroffen wurde, dass kein Mietzinsrückstand der Antragstellerin besteht.
Das Rekursgericht hat diese Feststellung als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung übernommen.
Damit ist für die Entscheidung über die Schaffung eines Rückforderungstitels nach § 37 Abs 4 MRG von dieser nun unbekämpfbaren Feststellung auszugehen.
Die Ausführungen des außerordentlichen Revisionsrekurses, die diese Grundlage in Zweifel ziehen, sind daher nicht gesetzesgemäß.
Der Bekämpfung der Kostenentscheidung (Entscheidung über Barauslagen) steht § 528 Abs 2 Z 3 ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG entgegen (immolex 1999/118).
Damit erweist sich das außerordentliche Rechtsmittel als unzulässig. Es war daher zurückzuweisen.
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