OGH 5Ob2385/96p (RS0106570)

OGH5Ob2385/96p10.12.1996

Rechtssatz

Die Aufteilung der Aufwendungen für die Liegenschaft ist ein sich in jedem Jahr neu verwirklichender Sachverhalt. Dies hat zur Folge, daß die jeweils die Aufteilung der Aufwendungen auf die Miteigentümer regelnden Vorschriften maßgebend sind. Der klare Gesetzeswortlaut des § 19 Abs 3 Z 1 WEG idFd 3.WÄG, der an anderer Stelle (§ 19 Abs 3 Z 2 WEG) den Begriff "Anlagen" durchaus kennt, schließt es aus, diese Bestimmung im Wege der Auslegung dahin zu verändern, daß weiterhin der Aufteilungsschlüssel wegen unterschiedlicher Nutzungsmöglichkeit nur in Bezug auf Anlagen im Sinne der früheren Rechtslage gerichtlich geändert werden könnte.

Normen

WEG 1975 §19 Abs2 Z2
WEG idF 3.WÄG §19
WEG idF 3.WÄG §19 Abs3 Z1

5 Ob 2385/96pOGH10.12.1996
5 Ob 213/98dOGH09.02.1999

nur: Der klare Gesetzeswortlaut des § 19 Abs 3 Z 1 WEG idFd 3.WÄG, der an anderer Stelle (§ 19 Abs 3 Z 2 WEG) den Begriff "Anlagen" durchaus kennt, schließt es aus, diese Bestimmung im Wege der Auslegung dahin zu verändern, daß weiterhin der Aufteilungsschlüssel wegen unterschiedlicher Nutzungsmöglichkeit nur in Bezug auf Anlagen im Sinne der früheren Rechtslage gerichtlich geändert werden könnte. (T1); Beisatz: Das Gericht kann auf Antrag auch nur eines Miteigentümers den Aufteilungsschlüssel in allen Fällen des Vorliegens erheblicher Unterschiede in der Nutzungsmöglichkeit neu festsetzen, wobei diese Möglichkeit nicht im Sinn der früheren Rechtslage auf "Anlagen" eingeschränkt ist. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19961210_OGH0002_0050OB02385_96P0000_002

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