OGH 4Ob2336/96z (RS0107088)

OGH4Ob2336/96z26.11.1996

Rechtssatz

Ein Hauptfrachtführer, der sich seinem Auftraggeber gegenüber zur Beförderung verpflichtet hat und einen Unterfrachtvertrag abschließt, um diese Verpflichtung zu erfüllen, handelt dabei im eigenen Interesse, das sich jedoch mit dem des Auftraggebers deckt. Insoweit wird der Hauptfrachtführer auch im Interesse des Auftraggebers tätig. Der Hauptfrachtführer ist daher - ebenso wie der Spediteur - berechtigt, als Interessenvertreter seines Auftraggebers dessen Rechte aus Schäden am Frachtgut dem Frachtführer (Unterfrachtführer) gegenüber im Wege der Drittschadensliquidation geltend zu machen.

Normen

ABGB §1295 Ia2
ABGB §1313
CMR Art17
HGB §429 Abs1
HGB §432

4 Ob 2336/96zOGH26.11.1996

Veröff: SZ 69/266

3 Ob 232/97gOGH26.05.1999
2 Ob 75/99iOGH20.06.2000

Vgl auch; Beisatz: Der Hauptfrachtführer kann seinen Unterfrachtführer auf Schadenersatz wegen Transportschäden klagen, auch wenn er selbst noch keinen Schadenersatz an seinen Auftraggeber geleistet hat; der Hauptfrachtführer wird zur Drittschadensliquidation gegenüber seinem Unterfrachtführer berechtigt. Er handelt dabei im Interesse des Auftraggebers und macht den seinem Auftraggeber erwachsenen Schaden geltend. (T1)

7 Ob 216/10fOGH27.04.2011

Auch; Veröff: SZ 2011/54

7 Ob 199/14mOGH26.11.2014

Vgl; Veröff: SZ 2014/120

Dokumentnummer

JJR_19961126_OGH0002_0040OB02336_96Z0000_002

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