OGH 8ObA2313/96x (RS0106133)

OGH8ObA2313/96x14.11.1996

Rechtssatz

Eine Bindung der BUAK an die Meldungen des Arbeitgebers ist den Bestimmungen des BUAG nicht zu entnehmen. Die BUAK hat die Anspruchsvoraussetzungen für Urlaub und Abfertigung vielmehr selbständig zu prüfen. Daher ist ein Anspruch eines Bauarbeiters gegenüber seinem Arbeitgeber, eine Meldung eines bestimmten Inhaltes zu machen, dh über die den Arbeitgeber ohnedies gemäß § 22 BUAG treffende Meldepflicht hinaus, nicht gegeben.

Normen

BUAG §22
BUAG §27

8 ObA 2313/96xOGH14.11.1996
8 ObA 2319/96dOGH27.03.1997

Auch; Beisatz: Die BUAK ist daher auch an ein in einem Verfahren zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschaffenes Urteil nicht gebunden ist. (T1) Veröff: SZ 69/257

9 ObA 215/98bOGH21.10.1998

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Im Vorprozeß klagte ein Arbeitnehmer die BUAK auf Zahlung einer Abfertigungsdifferenz, im Folgeprozeß nunmehr die BUAK den Arbeitgeber (des Arbeitnehmers im Vorprozeß) auf Schadenersatzes wegen angeblich unrichtiger Meldungen über die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers- keine Bindungswirkung mangels Parteienidentität. (T2)

9 ObA 181/99dOGH01.12.1999

Beis wie T1; Beisatz: Rechtliches Interesse fehlt. (T3)

7 Ob 15/02kOGH11.02.2002

nur: Eine Bindung der BUAK an die Meldungen des Arbeitgebers ist den Bestimmungen des BUAG nicht zu entnehmen. Die BUAK hat die Anspruchsvoraussetzungen für Urlaub und Abfertigung vielmehr selbständig zu prüfen. (T4); Veröff: SZ 2002/19

8 ObA 39/14iOGH27.05.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_19961114_OGH0002_008OBA02313_96X0000_001

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