OGH 3Ob2359/96z (RS0106423)

OGH3Ob2359/96z30.10.1996

Rechtssatz

Auch Beschlüsse können ihrem Inhalte nach auf Leistung, Feststellung oder Rechtsgestaltung gerichtet sein. Rechtsgestaltend ist ein Beschluß dann, wenn durch den Richterspruch selbst unmittelbar eine Änderung der Rechtslage durch Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechtsverhältnissen herbeigeführt wird. Weist nach Erhebung von Einwendungen gegen Wechselzahlungsaufträge das Gericht die Klage wegen Streitanhängigkeit zurück, so ist mit der Wirksamkeit des Beschlusses rechtsgestaltend der Wechselzahlungsauftrag als Exekutionstitel weggefallen.

Normen

ZPO §226 IIa3
ZPO §233
ZPO §425
ZPO §557 Abs1

3 Ob 2359/96zOGH30.10.1996

Veröff: SZ 69/244

3 Ob 50/19bOGH23.05.2019

nur: Auch Beschlüsse können ihrem Inhalte nach auf Leistung, Feststellung oder Rechtsgestaltung gerichtet sein; rechtsgestaltend ist ein Beschluss dann, wenn durch den Richterspruch selbst unmittelbar eine Änderung der Rechtslage durch Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechtsverhältnissen herbeigeführt wird. (T1); Veröff: SZ 2019/40

Dokumentnummer

JJR_19961030_OGH0002_0030OB02359_96Z0000_002

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