5 Ob 16/96 | OGH | 29.10.1996 |
1 Ob 72/97p | OGH | 27.08.1997 |
Veröff: SZ 70/159 |
5 Ob 2148/96k | OGH | 02.09.1997 |
Vgl auch; nur: Durch Art III Abschnitt II Z1 des 3. WÄG wird keine Rückwirkung auf bereits vor dem Inkrafttreten des 3.WÄG verwirklichte Sachverhalte angeordnet. (T1) |
5 Ob 113/98y | OGH | 12.05.1998 |
Auch; nur: Durch Art III Abschnitt II Z1 des 3. WÄG wird keine Rückwirkung auf bereits vor dem Inkrafttreten des 3.WÄG verwirklichte Sachverhalte angeordnet. Daraus folgt, dass Dritte, die vor dem Inkrafttreten des 3.WÄG schon Rechte gegen die einzelnen Miteigentümer erworben hatten, durch die Schaffung der Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 13 c WEG dieser Rechte nicht wieder verlustig gehen. (T2); Beisatz: Es kann keine ex lege eintretende Gesamtrechtsnachfolge der Wohnungseigentümergemeinschaft angenommen werden, die einzelnen Miteigentümer bleiben daher passiv legitimiert. (T3) |
5 Ob 446/97t | OGH | 12.05.1998 |
Auch; nur T2; Beisatz: Die Miteigentümer bleiben für Ansprüche des Mieters aus dem mit ihm abgeschlossenen "Altmietvertrag" weiter passivlegitimiert. (T4) |
5 Ob 223/98z | OGH | 29.09.1998 |
Auch; nur T2; Beis wie T3 |
5 Ob 306/98f | OGH | 22.12.1998 |
nur: Daraus folgt, dass Dritte, die vor dem Inkrafttreten des 3.WÄG schon Rechte gegen die einzelnen Miteigentümer erworben hatten, durch die Schaffung der Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 13 c WEG dieser Rechte nicht wieder verlustig gehen. (T5) |
5 Ob 30/99v | OGH | 23.02.1999 |
Vgl; Beisatz: § 13c WEG sieht keine gesetzliche Rechtsnachfolge der Wohnungseigentümergemeinschaft in bestehende Schuldverhältnisse vor. Für die von einem Teil der Lehre befürwortete Gesamtrechtsnachfolge der Wohnungseigentümergemeinschaft in Recht und Verbindlichkeiten der Miteigentümer und Wohnungseigentümer, findet sich im Gesetz kein Anhaltspunkt. (T6); Veröff: SZ 72/33 |
5 Ob 259/98v | OGH | 13.04.1999 |
Auch; nur T2; Beis wie T4 |
5 Ob 244/98p | OGH | 11.05.1999 |
Auch; nur T2 |
5 Ob 103/00h | OGH | 24.10.2000 |
Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Die Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 13c WEG entsteht erst mit Begründung von Wohnungseigentum, weshalb ihr die Aktivlegitimation für die Geltendmachung von Forderungen der Miteigentümer, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind, fehlt. (T7);<br/>Beisatz: Eine Universalsukzession der Wohnungseigentümergemeinschaft besteht auch nicht bei Forderungen der Miteigentümer, die bereits vor Begründung von Wohnungseigentum fällig wurden. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass zur Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 13c WEG nicht nur die Wohnungseigentümer, sondern auch alle schlichten Miteigentümer gehören. (T8) |
8 ObA 190/00z | OGH | 25.01.2001 |
Vgl; Beis wie T6 nur: § 13c WEG sieht keine gesetzliche Rechtsnachfolge der Wohnungseigentümergemeinschaft in bestehende Schuldverhältnisse vor. (T9) |
8 ObA 95/01f | OGH | 15.11.2001 |
Vgl; Beis ähnlich T7; Beis wie T9 |
1 Ob 163/03g | OGH | 02.09.2003 |
Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Daran hat sich durch das WEG 2002, das nach dessen § 54 Abs 1 am 1. 7. 2002 in Kraft trat, materiell nichts geändert. (T10); Veröff: SZ 2003/99 |
5 Ob 51/07x | OGH | 28.08.2007 |
Ähnlich; nur T1; Beisatz: Wird vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich eine Rückwirkung angeordnet, dann ist das neue Recht nicht auf vor dessen Inkrafttreten endgültig und abschließend verwirklichte Sachverhalte anzuwenden. (T11) |
5 Ob 50/07z | OGH | 16.10.2007 |
Ähnlich; nur T1; Beis wie T11 |
5 Ob 235/12p | OGH | 21.03.2013 |
Vgl auch |
Dokumentnummer
JJR_19961029_OGH0002_0050OB00016_9600000_001
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