OGH 5Ob2310/96h (RS0105977)

OGH5Ob2310/96h29.10.1996

Rechtssatz

Wird - gestützt auf § 1098 ABGB iVm § 1118 letzter Satz ABGB - von der Mieterin die Duldung einer Veränderung ihres Mietgegenstandes verlangt, um in einer anderen Wohnung des Hauses eine Ölheizung zu installieren, so wird damit ein mietvertraglicher Anspruch geltend gemacht, der den Vermietern (Miteigentümern des Hauses) insgesamt zusteht. Im Rechtsstreit über diesen Duldungsanspruch bilden die Vermieter eine einheitliche Streitpartei, weil die aus einem Mietverhältnis erfließenden Rechte und Pflichten immer nur einheitlich gegenüber allen Vertragsparteien festgestellt beziehungsweise zum Gegenstand eines Leistungsbefehls gemacht werden können.

Normen

ABGB §1098 IId
ABGB §1118 A
ZPO §14 B1

5 Ob 2310/96hOGH29.10.1996
5 Ob 492/97gOGH24.02.1998

Abweichend

5 Ob 200/10pOGH29.03.2011

Vgl auch; nur: Die aus einem Mietverhältnis erfließenden Rechte und Pflichten können grundsätzlich nur einheitlich zum Gegenstand eines Leistungsbefehls gemacht werden. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19961029_OGH0002_0050OB02310_96H0000_001

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