OGH 10ObS2351/96z (RS0106702)

OGH10ObS2351/96z22.10.1996

Rechtssatz

Für die Zeit vor dem 1.7.1995 ist hinsichtlich des Differenzbetrages zwischen der Stufe 2 und einer höheren Stufe der Rechtsweg verschlossen ("Rechtswegsperre"). Insoweit handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung, die gemäß § 42 Abs 1 JN in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft der Entscheidung von Amts wegen oder auf Antrag wahrzunehmen ist. Sie bewirkt Nichtigkeit des gesamten hievon betroffenen Verfahrens einschließlich allfälliger bereits gefällter Entscheidungen und führt insoweit zur Zurückweisung der Klage.

Normen

BPGG §4
JN §42 Abs1 Ab
ZPO §240 Abs3 CIId
ZPO §477 Abs1 Z6 A3
ZPO §477 Abs1 Z6 D6

10 ObS 2351/96zOGH22.10.1996
10 ObS 447/97aOGH09.02.1998

nur: Für die Zeit vor dem 1.7.1995 ist hinsichtlich des Differenzbetrages zwischen der Stufe 2 und einer höheren Stufe der Rechtsweg verschlossen ("Rechtswegsperre"). (T1) Veröff: SZ 71/16

10 ObS 374/97sOGH09.02.1998

nur T1

4 Ob 146/07kOGH04.09.2007

Ähnlich; nur: Die Unzulässigkeit des Rechtsweges bewirkt Nichtigkeit des gesamten hievon betroffenen Verfahrens einschließlich allfälliger bereits gefällter Entscheidungen und führt insoweit zur Zurückweisung der Klage. (T2); Beisatz: Hier wegen Nichteinleitung des Schlichtungsverfahrens nach § 8 Abs 1 VerG 2002. (T3); Veröff: SZ 2007/140

4 Ob 168/07wOGH22.01.2008

Ähnlich; nur T2; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19961022_OGH0002_010OBS02351_96Z0000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)