OGH 7Ob2105/96a (RS0105781)

OGH7Ob2105/96a9.10.1996

Rechtssatz

Dem Verein ist es im gerichtlichen Verfahren zur Feststellung der Wirksamkeit eines Ausschlusses nicht verwehrt, weitere Ausschlussgründe geltend zu machen, die im vereinsinternen Ausschließungsverfahren nicht erörtert wurden oder noch nicht einmal bekannt waren, wenn die Satzung für das interne Ausschließungsverfahren eine Anhörung des Auszuschließenden und eine Bekanntgabe der Auschlussgründe nicht vorsieht. Die zum Ausschluss berechtigenden Gründe müssen daher zur Zeit des internen Ausschließungsverfahrens bereits vorgelegen sein.

Normen

VerG §1
VerG §4

7 Ob 2105/96aOGH09.10.1996
3 Ob 239/02xOGH24.04.2003

Beisatz: An den Ausschluss aus einem Verein dürfen nicht dieselben strengen Maßstäbe angelegt werden wie an gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren. (T1)

7 Ob 42/06mOGH10.05.2006

Auch

6 Ob 20/10zOGH18.02.2010

Vgl; Beis wie T1; Bem: Hier: Die Frage, ob das Nachschieben von Ausschließungsgründen zulässig ist, wurde ausdrücklich offen gelassen. Siehe auch RS0059653. (T2)

6 Ob 62/17mOGH19.04.2017

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Politische Partei. (T3)

6 Ob 213/17tOGH17.01.2018

Vgl auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19961009_OGH0002_0070OB02105_96A0000_001

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