OGH 7Ob2105/96a

OGH7Ob2105/96a9.10.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Schinko und Dr.I.Huber in der Rechtssache der klagenden Partei Jagdverein S*****, vertreten durch den Obmann Reinhold A*****, dieser vertreten durch Dr.Albin Ortner, Rechtsanwalt in Villach, gegen die beklagte Partei Andreas B*****, vertreten durch Dr.Arno Kempf, Rechtsanwalt Spittal a.d. Drau, wegen Unterlassung, Herausgabe und Feststellung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht vom 29.Februar 1996, GZ 3 R 548/95-40, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Spittal a.d. Drau vom 10.März 1995, GZ 1 C 7/94-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Die klagende Partei ist ein behördlich genehmigter Verein, dessen Hauptzweck die Förderung und Ausübung der Jagd im Gemeindegebiet von R***** ist. Sie hat bis zum Jahr 2000 das Gemeindejagdgebiet S***** gepachtet. Am 24.2.1991 schloß die klagende Partei den Beklagten von seiner Mitgliedschaft mit der Begründung aus, daß der Beklagte seinen Wohnsitz aus dem Gemeindegebiet von R***** verlegt habe und damit einen in den Statuten vorgesehenen Ausschlußgrund gesetzt habe. Im Verfahren 29 Cg 104/91 des Landesgerichtes Klagenfurt wurde dem Begehren des hier Beklagten und dortigen Klägers, daß festgestellt werde, daß seine Mitgliedschaft nicht erloschen und er nach wie vor Mitglied der hier klagenden und dort beklagten Partei sei, stattgegeben. Dieses Urteil wurde in allen Instanzen bestätigt. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 6 Ob 580/92 vom 9.7.1992 wurde der hier klagenden Partei am 9.10.1992 zugestellt.

Am 29.10.1992 stellte die klagende Partei dem Beklagten den Jagderlaubnisschein bis ins Jahr 2000 aus.

In der Vollversammlung der beklagten Partei am 26.2.1992, zu der der Beklagte nicht geladen war und die er auch nicht besuchte, wurden die bis dahin geltenden Statuten teilweise abgeändert. Die bis dahin geltenden Statuten sahen als Ausschlußgründe die Nichteinhaltung der statutengemäßen Verpflichtungen und der gefaßten Beschlüsse, die Schädigung der Ehre oder des Ansehens der Gesellschaft und die Nichtzahlung des Jahresbeitrages trotz rekommandierter befristeter Mahnung vor, wobei der Ausschluß über Beschluß der Gesellschaftsleitung mit Zwei-Drittel-Mehrheit zu erfolgen hatte und der Ausgeschlossene berechtigt war, Berufung einzulegen. Hiezu enthielten die der Statuten noch folgende Bestimmung:

"Bis zur endgültigen Entscheidung durch die Vollversammlung bleiben seine Rechte ausgeschalten".

Die am 26.2.1992 beschlossene Änderung betraf insbesondere den Ausschluß von Mitgliedern. Die betreffende Bestimmung lautete nunmehr:

"§ 6: 1.) Der Ausschluß von Mitgliedern kann auf Antrag des Ausschusses durch die Vollversammlung mit 2/3-Mehrheit erfolgen.

2.) Ausschlußgründe sind:

a) Wiederholte oder gröbliche Verletzung der Grundsätze eines geordneten Jagdbetriebes, einschließlich der allgemein anerkannten Regeln der Waidgerechtigkeit;

b) wiederholte oder gröbliche Verletzung der in dieser Satzung und in der Jagdordnung festgelegten Bestimmungen;

c) wiederholte oder gröbliche Übertretung der jagdgesetzlichen Bestimmungen;

d) schwere Schädigung des Ansehens oder der Interessen der Jagdgesellschaft."

Die geänderte Satzung wurde dem Beklagten nicht zugestellt. Es war ihm aber bekannt, daß die Satzung geändert wurde.

In der Vollversammlung vom 28.2.1993, zu der der Beklagte geladen worden war und an der er auch teilnahm, wurden die den Ausschluß von Mitgliedern betreffenden Statuten durch folgende Fassung des § 6 Z 2 lit d abgeändert:

"Schwere Schädigung des Ansehens und der Interessen der Jagdgesellschaft, insbesondere schwere Störung des Vereinslebens etwa durch wiederholte Beleidigung von Vorstandsmitgliedern, Herabwürdigung des Vereines und des Vorstandes gegenüber dritten Personen, wiederholte Nichtbefolgung von vereinsinternen Abmachungen, und andere mehr;

Wohnsitz außerhalb des Gemeindegebietes".

Die Tagesordnung dieser Vollversammlung, die dem Beklagten zugestellt worden war, wies auf den beabsichtigten Ausschluß des Beklagten hin (Punkt 4.) und führte zur beabsichtigten Satzungsänderung (Punkt 2.) aus:

"Herr Andreas B***** hat im letzten Jahr eine aggressive und mitunter beleidigende Haltung den anderen Mitgliedern, insbesondere dem Obmann und den Vorstandsmitgliedern gegenüber an den Tag gelegt. Ein gedeihliches Zusammenwirken im Rahmen eines Jagdvereines ist nicht mehr möglich. Das Verhalten des Herrn Andreas B***** schließt vielmehr die Erfüllung des Vereineszweckes aus, wie auch ein gedeihliches Vereinsleben. Da bisher eine statutarische Festlegung zur Unterbindung solcher Vorgänge nicht vorliegt, erscheint auch in diesem Zusammenhang die Änderung der Statuten erforderlich."

Für die Satzungsänderung war das dem Beklagten vorgworfene Verhalten sowie das Ergebnis des Verfahrens 29 Cg 104/91 des Landesgerichtes Klagenfurt maßgebend.

Unmittelbar im Anschluß an den Beschluß über die Statutenänderung wurde über den einstimmigen Antrag des Vorstandes auf Ausschluß des Beklagten abgestimmt und dieser mit einer Gegenstimme und einer Stimmenthaltung beschlossen.

Ob in der Vollversammlung am 28.2.1993 sämtliche dem Beklagten zur Last gelegte Verfehlungen aus der Zeit vor und nach dem Oktober 1992 konkret besprochen und dem Ausschluß zugrundegelegt wurden, kann nicht festgestellt werden. Dies betrifft insbesondere die Vorwürfe, ob der Beklagte im November 1992 im Bereich der jagdlichen Ansitze in der Nähe seiner Almhütte jedesmal die Ausübung der Jagd durch Vereinsmitglieder durch starke Geräuschentwicklung verhindert hat; ob sich der Beklagte im November/Dezember 1992 geweigert hat, an der Wildfütterung teilzunehmen; ob der Beklagte den Kassier der Klägerin Anfang Dezember 1992 der Unterschlagung von Vereinsgeldern bezichtete; ob der Beklagte am 17.1.1993 die klagende Partei als "Mafiapartie" und die Vereinsmitglieder als "dumme Bauernbuben" bezeichnete.

Ungeachtet des am 28.2.1993 beschlossenen Ausschlusses übt der Beklagte seit damals ungeschmälert die Jagd im Revier der klagenden Partei aus. Am 23.11.1993 und am 20.7.1994 schoß er Wild ab, nachdem er sich vorher jeweils an den Obmann der klagenden Partei gewandt hatte, um den aktuellen Abschußplan in Erfahrung zu bringen. Der Obmann verweigerte dem Beklagten aber die Auskunft mit der Begründung, daß der Beklagte infolge seines Ausschlusses kein Mitglied der klagenden Partei mehr sei. Der Beklagte sieht keine Veranlassung, eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vereinsausschlusses einzubringen, weil er seiner Auffassung nach im Besitz einer gültigen Jagderlaubnis sei und dies seine Mitgliedschaft begründe.

In der außerordentlichen Vollversammlung vom 8.7.1994 wurde die Prozeßführung und Bevollmächtigung des Vertreters der klagenden Partei mit 19 von 24 Stimmen genehmigt. Mit dem Stimmenverhältnis 19 Jastimmen, 4 Neinstimmen und 1 Stimmenthaltung wurde weiters der Ausschluß des Beklagten wegen folgender Ausschlußgründe "bekräftigt und bestätigt":

1.) Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages bis zum Ausschluß vom 28.2.1993;

2.) Ausübung der Jagd trotz Kenntnis des Ausschlusses;

3.) wiederholte und gröbliche Verletzung der in den Satzungen und Richtlinien festgesetzten Bestimmungen, insbesondere durch Unterlassung der Mitwirkung an der Wildfütterung, an der Instandsetzung der Jagdeinrichtung und deren geordneter Bedienung;

4.) schwere Schädigung des Ansehens und der Interessen der Jagdgesellschaft, vor allem durch ehrverletzende öffentliche Erklärungen, Verspottungen der Jagdgesellschaft und deren Mitglieder, schwere Störungen des Vereinslebens durch wiederholte Beleidigung von Vorstandsmitgliedern und des Vorstandes, wiederholte Nichtbefolgung der vereinsinternen Abmachung vor dem Vereinsausschluß vom 28.2.1993.

Bei der weiteren außerordentlichen Vollversammlung vom 24.1.1995 wurde der Vereinsausschluß des Beklagten neuerlich "bekräftigt". Es wurde insbesondere auf das fortgesetzte Ausüben der Jagd durch den Beklagten ungeachtet des Ausschlusses vom 28.2.1993 und auf die am 23.11.1993 und am 20.7.1994 erfolgten Abschüsse hingewiesen. Das Abstimmungsergebnis lautete: 19 Jastimmen, 1 Neinstimme, 3 Stimmenthaltungen.

Im Jahr 1994 wurde von der klagenden Partei gegen den Beklagten bei der Kärnter Jägerschaft eine Disziplinaranzeige eingebracht, weil der Beklagte am 23.11.1993 trotz erfolgten Ausschlusses ein Hirschtier abgeschossen habe. Weiters wurde der Beklagte vom Obmann der klagenden Partei wegen des Verdachtes des Vergehens nach § 137 StGB angezeigt. Sowohl das Disziplinar- als auch das Strafverfahren wurden eingestellt.

Der Beklagte hat den Mitgliedsbeitrag 1994 in der Höhe von S 2.500,-- am 24.3.1994 eingezahlt. Die klagende Partei überwies diesen Betrag - vermindert um S 30,-- - an den Beklagten zurück, der den rücküberwiesenen Betrag nicht annahm. Daher wurde vom Kassier der klagenden Partei am 21.4.1994 ein Sonderkonto über den Betrag von S 2.470,-- angelegt. Mit Schreiben vom 30.3.1994 wurde dem Beklagten mitgeteilt, daß die Einzahlung von S 2.500,-- nicht anerkannt werden könne, weil der Beklagte vom Jagdverein ausgeschlossen sei.

Die klagende Partei begehrte 1.) die Zahlung von zuletzt S 1.900,--, weiters 2.) den Beklagten schuldig zu erkennen, den vom Jagdverein S***** für den Zeitraum vom 1.1.1991 bis 2000 ausgestellten Jagderlaubnisschein, lautend auf Andreas B*****, der klagenden Partei binnen 14 Tagen herauszugeben; 3.) den Beklagten schuldig zu erkennen, das Jagen im Jagdgebiet der klagenden Partei (Revier S*****) zu unterlassen; und 4.) die Feststellung, daß der Beklagte aufgrund des Vereinsausschlusses vom 28.2.1993 nicht mehr der klagenden Partei als Mitglied angehöre. Sie behauptete, daß der Beklagte dadurch Ausschließungsgründe gesetzt habe, daß er den Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt habe, andere Mitglieder bei der Ausübung der Jagd gestört habe, das Wild nicht waidmännisch aufgebrochen habe, in den letzten Jahren, und zwar auch vor dem ersten Ausschluß und in der Zeit vom 9.10.1992 bis 23.2.1993, keine jagdlichen Aufgaben erfüllt habe, sich um vereinsinterne Abmachungen nicht gekümmert habe, behauptet habe, daß der Kassier Geld unterschlagen habe, gegen den Obmann des Vereins dadurch aggressiv geworden sei, daß er versucht habe, in dessen PKW gewaltsam einzudringen, den Vorstand mit "Mafiapartie" und "dumme Bauernbuben" bezeichnet habe, sämtliche Vereinsmitglieder beim jeweiligen Zusammentreffen beleidigt habe und nicht innerhalb des Gemeindegebietes wohne. Die Vorfälle hätten sich im wesentlichen in der Zeit nach Zustellung der OGH-Entscheidung im Verfahren 29 Cg 104/91 bis zum Ausschluß am 28.2.1993 ereignet. Sämtliche Ausschlußgründe seien in der Vollversammlung vom 28.2.1993 konkret besprochen worden und Grundlage des Ausschlusses gewesen. Das Klagebegehren werde auch darauf gestützt, daß sich der Beklagte nach seinem Ausschluß am 28.2.1993 geweigert habe, der klagenden Partei den Jagderlaubnisschein auszuhändigen und daß er ungeachtet des Ausschlusses die Jagd im Jagdgebiet der klagenden Partei ausgeübt, insbesondere am 23.11.1993 und am 20.7.1994 Abschüsse getätigt habe. Der Ausschluß vom 28.2.1993 sei wegen dieser Abschüsse in den Vollversammlungen am 27.2.1994 und am 24.1.1995 bekräftigt worden.

Der Beklagte wendete ein, daß der Ausschluß am 28.2.1993 zu Unrecht erfolgt sei, weil er keine Ausschlußgründe gesetzt habe. Der Mitgliedsbeitrag sei von ihm für das Jahr 1992 zu Recht anteilig gekürzt worden. Die Mitgliedsbeiträge für die Folgejahre seien infolge der Annahmeverweigerung durch die klagende Partei gerichtlich hinterlegt worden. Die Wohnsitzverlegung, die zeitlich nach der betreffenden Änderung der Statuten erfolgt sei, sei kein Ausschließungsgrund, wie der OGH im Vorverfahren entschieden habe. Es sei zwar richtig, daß er am 23.11.1993 ein Hirschtier und am 20.7.1994 einen Rehbock abgeschossen habe. Hiezu sei er aber berechtigt gewesen, weil er eine Jagdkarte besessen habe und der Ausschluß unwirksam gewesen sei. Sämtliche andere behauptete Vorfälle würden als unrichtig bestritten. Überdies wären sie verfristet und könnten auch deshalb nicht geltend gemacht werden, weil die Satzung erst nachträglich geändert worden sei. Der Ausschluß sei auch deshalb unwirksam, weil in der Vollversammlung vom 28.2.1993 nicht auf konkrete Verfehlungen des Beklagten Bezug genommen worden sei. Zu den Vollversammlungen vom 20.2.1994 und 24.1.1995 seien nicht alle Vereinsmitglieder geladen worden.

Das Zahlungsbegehren (Punkt 1.) des Klagebegehrens) wurde bereits im ersten Rechtsgang rechtskräftig abgewiesen.

Das Erstgericht gab im zweiten Rechtsgang dem übrigen Klagebegehren (Punkte 2. bis 4.) statt. Die Ausübung des Jagdrechtes trotz des erfolgten Ausschlusses stelle eine gröbliche Übertretung der jagdgesetzlichen Bestimmungen dar und verletze die Grundsätze eines geordneten Jagdbetriebes. Damit habe der Beklagte einen Ausschlußgrund im Sinne der Statuten in der Fassung vom 28.2.1993 gesetzt. Vor erfolgreicher Bekämpfung des Ausschlusses im ordentlichen Rechtsweg sei ein ausgeschlossenes Mitglied nicht berechtigt, die Mitgliedschaftsrechte auszuüben.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte dieses Urteil. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die Satzungsänderung vom Februar 1992 sei rechtswirksam zustandegekommen. Der Ausschluß durch die Vollversammlung vom 28.2.1993 sei auf einwandfreier formeller Grundlage erfolgt. Damit sei der Beklagte nicht mehr berechtigt gewesen, seine Mitgliedsschaftsrechte, die gemäß § 3 der Statuten 1992 und 1993 mit dem Auschluß endeten, auszuüben. Dazu gehöre auch die Jagderlaubnis. Der Beklagte sei ungeachtet des Besitztes des Jagderlaubnisscheines nicht mehr zur Ausübung der Jagd berechtigt gewesen. Der Jagderlaubnisschein wäre nach Aufforderung zurückzustellen gewesen. Durch die Ausübung der Jagd nach dem Ausschluß habe der Beklagte nach den Vereinsstatuten Gründe gesetzt, die die weitestgehende Vereinsstrafe, nämlich die des Ausschlusses rechtfertigten. Diese Vereinsstrafe sei in formell einwandfreier Weise durch die entsprechenden Vollversammlungsbeschlüsse vom 20.2.1994 und 24.1.1995 "verhängt bzw bestätigt" worden. Darauf, ob dem Beklagten die Rechtswidrigkeits seines Verhaltens bewußt gewesen sei, komme es nicht an. Auch eine "Selbsthilfe" sei nicht berechtigt gewesen. Die Revision sei nicht zulässig, weil erhebliche Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO im Hinblick auf die Entscheidungen SZ 46/71 und ecolex 1990, 355 nicht vorlägen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Beklagten ist jedoch zulässig und im Sinne einer Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen auch berechtigt.

Wie der Oberste Gerichtshof - zwar im Fall einer Genossenschaft, deren diesbezügliche Rechtslage sich aber nicht grundsätzlich vom allgemeinen Vereinsrecht unterscheidet - bereits ausgesprochen hat, ist es der Genossenschaft (dem Verein) im gerichtlichen Verfahren zur Feststellung der Wirksamkeit des Ausschlusses nicht verwehrt, weitere Ausschlußgründe geltend zu machen, die im genossenschafts- bzw vereinsinternen Ausschließungsverfahren nicht erörtert wurden oder noch nicht einmal bekannt waren, wenn - wie dies offenbar hier der Fall ist - die Satzung für das interne Ausschließungsverfahren eine Anhörung des Auszuschließenden und eine Bekanntgabe der Auschlußgründe nicht vorsieht. Ungeachtet dessen kann aber kein Zweifel dahin bestehen, daß die zum Ausschluß berechtigenden Gründe zur Zeit des internen Ausschließungsverfahrens bereits vorliegen müssen (7 Ob 734/89, veröffentlicht in ecolex 1990, 356). Das dem Beklagten angelastete und von den Vorinstanzen alleine als Ausschlußgrund herangezogene Verhalten, nämlich die Jagd auch noch nach dem Ausschluß vom 28.2.1993 auszuüben, insbesondere zwei Abschüsse zu tätigen und den Jagderlaubnisschein nicht zurückzustellen, kann daher den Ausschluß vom 28.2.1993 nicht nachträglich rechtfertigen. Die von den Vorinstanzen nur mit einem nachfolgenden Verhalten des Beklagten begründete Feststellung der Wirksamkeit des Ausschlusses vom 28.2.1993 ist daher jedenfalls verfehlt.

Daß die Wohnsitzverlegung des Beklagten, die bereits vor Einfügung dieses Ausschlußgrundes in die Statuten der klagenden Partei erfolgte, keinen Ausschlußgrund gegenüber dem Beklagten darstellt, hat der Oberste Gerichtshof bereits im Verfahren 29 Cg 104/91 des Landesgerichtes Klagenfurt ausgesprochen.

Mit dem Feststellungsbegehren, daß der Beklagte aufgrund des Vereinsausschlusses vom 28.2.1993 nicht mehr der klagenden Partei als Mitglied angehöre, steht aber auch das weitere Klagebegehren auf Herausgabe des Jagderlaubnisscheins und auf Unterlassung der Jagdausübung in untrennbarem Zusammenhang. Der Standpunkt der klagenden Partei geht ja dahin, daß diese beiden Ansprüche eine unmittelbare Folge des wirksamen Ausschlusses vom 28.2.1993 sei.

In den Vollversammlungen vom 20.2.1994 und 25.1.1995 wurde der Ausschluß vom 28.2.1993 nach dem Vorbringen der klagenden Partei "bekräftigt". Daß der Ausschluß erst in der einen oder in der anderen dieser Vollversammlungen, und zwar wegen der zwischen dem 28.2.1993 und diesen Vollversammlungen liegenden Vorfälle mit konstitutiver Wirkung ausgesprochen worden wäre, hat die klagende Partei nicht behauptet. Die Unterstellung einer solchen Absicht stünde ihrem Prozeßstandpunkt, daß der Ausschluß am 28.2.1993 als rechtswirksam zu erkennen sei, entgegen. Dementsprechend betont die klagende Partei auch in ihrer Revisionsbeantwortung, daß eine Beschlußfassung über einen neuerlichen Vereinsausschluß gedanklich verfehlt gewesen wäre, weil dies die Unwirksamkeit des ersten Ausschlusses voraussetzte. Ein späterer (nochmaliger) Ausschluß hätte nur dann Sinn gehabt, wenn die klagende Partei von der Unwirksamkeit ihres vorangegangenen Ausschlusses überzeugt gewesen wäre, womit aber wiederum ihrem Argument, der Beklagte habe trotz wirksamen Ausschlusses weiter die Jagd ausgeübt und zumindest dadurch einen Ausschlußgrund gesetzt, eine wesentliche Grundlage entzogen wäre.

Dessen ungeachtet kann ein Vereinsmitglied, das zunächst in seiner Anwesenheit von der Vollversammlung ausgeschlossen wird, dementsprechend zur neuerlichen Vollversammlung keine Ladung mehr erhält und dann nochmals ausgeschlossen wird, nicht um sein Recht gebracht werden, den betreffenden Vollversammlungsbeschluß anzufechten. Es ist zwar richtig, daß nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ein aus dem Verein ausgeschlossenes Mitglied auf die Organbildung des Vereins und die Führung der Vereinsgeschäfte keinen Einfluß nehmen kann, solange es nicht den Vereinsausschluß erfolgreich bekämpft hat (SZ 46/71), daß - zumindest soweit sich dies aus der Satzung bzw den Statuten ergibt - das ausgeschlossene Mitglied seine Mitgliedschaftsrechte bis zur endgültigen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschlusses nicht ausüben kann und daß eine allfällige gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschlusses des Mitgliedes nicht die Anfechtbarkeit von Generalversammlungsbeschlüssen zur Folge hat, die vor der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergangen sind (ecolex 1990, 355). Wie jedoch Thiery in seiner Stellungnahme zur letzteren Entscheidung (in ecolex aaO) zutreffend ausführt, ist dieser Grundsatz zumindest insoweit einzuschränken, als durch mittlerweile ergangene General- oder Vollversammlungsbeschlüsse nicht in Sonderrechte oder in zum Kernbereich der Mitgliedschaft gehörende Rechte des für ausgeschlossen erklärten Mitgliedes eingegriffen wurde. Ansonsten könnte ein Ausschließungsverfahren allzu leicht mißbraucht werden. Das in letzterer Entscheidung (ecolex 1990, 355) betonte Interesse der Gesellschaft bzw des Vereins, etwa bei Bestellung der Organe, bei Beschlüssen über große Investitionen usw eine möglichst rasche Klärung und Sicherheit zu erlangen, ob solche Beschlüsse wirksam sind oder nicht, kann dann nicht dem Interesse des zu Unrecht für ausgeschlossen erklärten Mitgliedes vorgehen, wenn dieses durch die dem Ausschluß nachfolgenden Vollversammlungsbeschlüsse in seiner Mitgliedschaft wesentlich beeinträchtigt oder gar endgültig als Mitglied entfernt werden soll.

Das ausgeschlossene Vereinsmitglied kann die Unwirksamkeit des Ausschlusses nicht nur durch Klage, sondern auch durch Einrede geltend machen (EvBl 1971/319). Zur Abwehr der hier von der klagenden Partei gestellten Begehren bedurfte es daher nicht einer seitens des Beklagten eingebrachten Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit seines Ausschlusses.

Die Entscheidung dieses Rechtsstreites hängt daher davon ab, ob der Beklagte vor der Vollversammlung der klagenden Partei am 28.2.1993 ein Verhalten gesetzt hat, das einen Ausschluß im Sinne der damals geltenden Statuten rechtfertigte, wobei sein Verhalten nach dem 26.2.1992, an dem rechtswirksam eine Statutenänderung beschlossen wurde, an diesen geänderten Statuten zu messen ist. Das behauptete Fehlverhalten des Beklagten während dieser Zeit, das vom Beklagten bestritten wurde, blieb bislang ungeprüft. Es kommt - mangels entsprechender Bestimmungen in den Statuten - nicht darauf an, ob die von der klagenden Partei erhobenen Vorwürfe, die sich auf den Zeitraum vor dem Ausschluß des Beklagten am 28.2.1993 beziehen, in der Vollversammlung am 28.2.1993 erörtert wurden. Die betreffende Negativfeststellung des Erstgerichtes sagt nichts darüber aus, ob die Behauptungen der klagenden Partei, der Beklagte habe den Jagdbetrieb gestört, Vorstandsmitglieder mit Schimpfworten belegt, Vereinsmitglieder beleidigt usw, als erwiesen anzunehmen sind oder nicht. Der aufgrund einer vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsansicht beruhende sekundäre Feststellungsmangel wird im fortgesetzten Verfahren zu beseitigen sein.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte