OGH 4Ob2241/96d (RS0106985)

OGH4Ob2241/96d1.10.1996

Rechtssatz

Die Verlängerung der Wirksamkeit einer einstweiligen Verfügung ist in § 402 Abs 1 EO nicht ausdrücklich angeführt. Da die Verlängerung einer einstweiligen Verfügung der Erlassung einer neuen einstweiligen Verfügung nahekommt und die Ablehnung einer Verlängerung die gleiche Wirkung wie die Aufhebung der einstweiligen Verfügung hat, so rechtfertigt das die analoge Anwendung des § 402 Abs 1 EO auch auf Beschlüsse über Anträge auf Verlängerung einer einstweiligen Verfügung.

Normen

EO §402 Abs1 C
ZPO §528 Abs2 Z2 B

4 Ob 2241/96dOGH01.10.1996
6 Ob 11/98fOGH29.01.1998

Veröff: SZ 71/13

1 Ob 210/01sOGH25.09.2001

nur: Da die Verlängerung einer einstweiligen Verfügung der Erlassung einer neuen einstweiligen Verfügung nahekommt und die Ablehnung einer Verlängerung die gleiche Wirkung wie die Aufhebung der einstweiligen Verfügung hat, so rechtfertigt das die analoge Anwendung des § 402 Abs 1 EO auch auf Beschlüsse über Anträge auf Verlängerung einer einstweiligen Verfügung. (T1)

3 Ob 1/08fOGH30.01.2008

Auch; Beisatz: Hier: Verlängerung einer EV nach § 382b EO. (T2); Veröff: SZ 2008/17

3 Ob 87/15pOGH20.05.2015

Auch

4 Ob 241/17wOGH29.05.2018

Vgl

5 Ob 151/18vOGH03.10.2018

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19961001_OGH0002_0040OB02241_96D0000_001

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