7 Ob 2179/96h | OGH | 30.07.1996 |
9 Ob 281/97g | OGH | 01.10.1997 |
Auch |
7 Ob 312/04i | OGH | 02.03.2005 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19960730_OGH0002_0070OB02179_96H0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Die Nichtigerklärung einer lediglich zur Erlangung der Staatsbürgerschaft geschlossenen Ehe vestößt nicht gegen Art 8 MRK. Der Hinweis in Art 8 Abs 2 MRK auf das Prinzip der Demokratie, aber auch der Begriff der Notwendigkeit müssen zwar zu einer einschränkenden Auslegung der das Grundrecht begrenzenden Normen führen. Die analoge Anwendung des Nichtigkeitstatbestandes der Staatsbürgerschaftsehe auf eine Eheschließung, mit der nur die unbeschränkte Aufenthaltsmöglichkeit und/oder der unbehinderte Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt angestrebt wird, kann aber nicht gegen das verfassungsmäßig gewährleistete Grundrecht verstoßen, weil die Eheschließung nicht auf Gründung einer umfassenden Lebensgemeinschaft gerichtet war. Die von der Rechtsprechung geübte Gesetzesanalogie ist daher nicht konventionswidrig.
7 Ob 2179/96h | OGH | 30.07.1996 |
9 Ob 281/97g | OGH | 01.10.1997 |
Auch |
7 Ob 312/04i | OGH | 02.03.2005 |
Auch |
JJR_19960730_OGH0002_0070OB02179_96H0000_001
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