OGH 1Ob2078/96m (RS0106311)

OGH1Ob2078/96m26.7.1996

Rechtssatz

Eine Gefährdung des Kindeswohls kann auch dann vorliegen, wenn der Erziehungsberechtigte nicht selbst Gewalt gegen sein Kind ausübt, sondern diese Gewaltausübung durch einen Dritten - etwa den Ehegatten oder Lebensgefährten - duldet. Der Schutz des Kindes erfordert die Anlegung eines solchen strengen Maßstabs.

Normen

ABGB §146a
ABGB §176 B

1 Ob 2078/96mOGH26.07.1996
7 Ob 47/06xOGH21.06.2006
6 Ob 48/10tOGH19.03.2010
3 Ob 3/11dOGH06.07.2011

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19960726_OGH0002_0010OB02078_96M0000_005

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