6 Ob 666/95 | OGH | 04.07.1996 |
Veröff: SZ 69/155 |
1 Ob 2364/96w | OGH | 18.03.1997 |
Vgl; Beisatz: Diese Auffassung wird im grundsätzlichen gebilligt, doch kann die ihr zugrundeliegende Argumentation angesichts des damit vom Gesetzgeber verfolgten Zwecks nicht einfach unreflektiert auf das gesetzliche Vorausvermächtnis des Ehegatten ausgedehnt werden. (T1) Veröff: SZ 70/47 |
6 Ob 189/98g | OGH | 15.10.1998 |
Veröff: SZ 71/166 |
5 Ob 14/02y | OGH | 29.01.2002 |
Vgl aber; Beisatz: Der Grundsatz, dass der Noterbe im Hinblick auf §774 und §784 Abs1 ABGB die Pflichtteilsdeckung durch Legat hinnehmen muss und nicht an deren Stelle den Pflichtteil in Geld verlangen kann, gilt nicht ausnahmslos. (T2) Beisatz: Hier: Legat eines Wohnungsrechtes, das für den Noterben völlig nutzlos war. In diesem Fall würde eine uneingeschränkte Bindung an die Abdeckung des Pflichtteils in Form eines Vermächtnisses das Pflichtteilsrecht zur Farce machen. Die Erbin des Pflichtteilsberechtigten muss sich nicht auf die für diesen nutzlose Zuwendung, deren Vorteile er nicht wirklich erhalten konnte, verweisen lassen. (T3) |
2 Ob 44/19p | OGH | 28.03.2019 |
Beisatz: Hier: Pflichtteilsdeckung durch Erbteil. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19960704_OGH0002_0060OB00666_9500000_001
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