Rechtssatz
§§ 130 ff GBG bieten keine taugliche Grundlage dafür, eine eingetragene Vormerkung (samt Folgeeintragungen) nach Abweisung des Rechtfertigungsgesuches von Amts wegen zu löschen (hier: nicht entschieden wurde darüber, ob die gegenständliche Vormerkung auf Antrag in unmittelbarer oder analoger Anwendung des § 46 Abs 2 GBG bücherlich zu beseitigen wäre, wie dies die Rechtsmittelwerber für richtig halten, oder nur mehr über Löschungsklage, wie Hoyer meint).
5 Ob 20/12w | OGH | 04.07.2012 |
Vgl; Beisatz: Hier: Anmerkung der Rangordnung entgegen der durch bundes‑ und landesgesetzlichen Flurverfassungsbestimmungen bewirkten Grundbuchsperre nicht von Amts wegen zu löschen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19960625_OGH0002_0050OB02130_96P0000_001
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