OGH 1Ob2073/96a (RS0103689)

OGH1Ob2073/96a25.6.1996

Rechtssatz

Für die Vereinbarung einer "Bestandsdauer" im Sinne des Gesetzes ist nicht das von den Parteien des Haupmietvertrags gewählte vertragstechnische Mittel maßgebend. Im Fall eines unbefristeten Mietvertrags mit Kündigungsverzichten beider Vertragsparteien liegt eine über den 1. Jänner 1982 hinaus wirksame Vereinbarung über die Bestandsdauer im Sinne des § 49 Abs 2 MRG allerdings nur dann vor, wenn der sich aus den Kündigungsverzichten beider Vertragsparteien ergebende Überlappungszeitraum erst nach dem 1.Jänner 1982 endete und jedenfalls auch der Vermieter durch seinen Kündigungsverzicht mindestens bis 31.Dezember 1984 an den Hauptmietvertrag gebunden war. Bei einem solchen unbefristeten Mietvertrag gelten die Kündigungsbeschränkungen des § 30 MRG nicht.

Normen

MRG §49 Abs2

1 Ob 2073/96aOGH25.06.1996
1 Ob 280/98bOGH15.12.1998

Vgl auch; nur: Für die Vereinbarung einer "Bestandsdauer" im Sinne des Gesetzes ist nicht das von den Parteien des Haupmietvertrags gewählte vertragstechnische Mittel maßgebend. (T1)<br/>Beisatz: Mit § 49 Abs 2 MRG steht nur ein Befristungsanbot im Einklang, durch das die Rechtsstellung des Mieters aufgrund des Kündigungsverzichts des Vermieters nicht verschlechtert werden soll, verdeutlichte doch der Gesetzgeber in § 49 Abs 2 MRG, dass sich das Anbot des Vermieters auf Abschluss eines befristeten Hauptmietvertrags nach § 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG auf einen Zeitraum beziehen muss, der zumindest bis 31. Dezember 1984 wirksam ist. (T2)

3 Ob 124/04pOGH20.10.2004

Vgl auch; Beis wie T2 nur: Mit § 49 Abs 2 MRG steht nur ein Befristungsanbot im Einklang, durch das die Rechtsstellung des Mieters aufgrund des Kündigungsverzichts des Vermieters nicht verschlechtert werden soll. (T3)

2 Ob 127/13kOGH23.10.2013

Auch

2 Ob 98/14xOGH23.10.2014

Vgl auch; Beis wie T3

7 Ob 60/14wOGH29.10.2014

Auch

Dokumentnummer

JJR_19960625_OGH0002_0010OB02073_96A0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)