OGH 5Ob2060/96v (RS0102183)

OGH5Ob2060/96v12.6.1996

Rechtssatz

Nur ein Schaden, der einerseits die ordentliche Benützung des Bestandobjektes unmöglich macht, andererseits ein außergewöhnliches Ausmaß erreicht, kann als "ernst" angesehen werden. Mängel, die ohne besonderen Aufwand jederzeit beseitigt werden können (und deshalb auch die Brauchbarkeit des Bestandobjekts gar nicht beeinträchtigen), fallen nicht darunter. Dringt Schimmel in ein Mauerwerk ein, und kann er deshalb nicht allein durch eine Behandlung der Oberfläche (etwa einen Neuanstrich mit desinfizierender Farbe) beseitigt werden, liegt ein Schaden des Hauses vor, weil die Bausubstanz angegriffen ist. Dazu genügt ein Befall des Verputzes, weil auch er zur Bausubstanz gehört. In einem solchen Fall hängt die Erhaltungspflicht des Vermieters davon ab, ob eine großflächige Erneuerung des Verputzes notwendig ist. Kleinere Ausbesserungen des Verputzes, wie sie bei Malerarbeiten und Tapezierarbeiten oder bei Einrichtung der Wohnung durchaus üblich sind, obliegen nach dem Gesagten - wie dies beispielsweise auch für die Ausbesserung eines defekten Fußbodens vertreten wird - dem Mieter, während die großflächige Erneuerung des Wandverputzes oder Deckenverputzes in die Erhaltungspflicht des Vermieters fällt.

Normen

MRG §3
MRG §3 Abs2 Z2
MRG §6
MRG §8
WEG 2002 §28 Abs1 Z1

5 Ob 2060/96vOGH12.06.1996

Veröff: SZ 69/137

5 Ob 2151/96aOGH12.06.1996

Vgl auch; Beisatz: Hier: § 14 Abs 1 Z 1 WEG, Fußbodensanierung: der Estrich, also ein Teil der Fußbodenkonstruktion, muss entfernt und wieder aufgetragen werden; damit wird die Erhaltungsarbeit sogar an gemeinsamen Teilen des Hauses geleistet, zu denen Böden und Decken einzelner Wohnungen, ebenso zu zählen sind wie tragende Wände und andere konstruktive Teile des Hauses. (T1)

6 Ob 88/98dOGH07.05.1998

Auch; Veröff: SZ 71/85

1 Ob 228/00mOGH28.11.2000

Vgl auch; Beisatz: Unter ernsten Schäden des Hauses sind Schäden der Bausubstanz zu verstehen. Der Einfluss des Schadens auf die Brauchbarkeit des Mietobjekts ist nicht allein ausschlaggebend. Die reine Oberflächengestaltung im Inneren eines Mietobjekts durch Malerei, Tapeten etc kann selbst bei größtem Kostenaufwand nicht in die gesetzliche Erhaltungspflicht des Vermieters fallen. (T2)

5 Ob 206/00fOGH15.05.2001

Vgl auch; Beisatz: Zu den vom Vermieter zu behebenden Schäden gehören insbesondere jene, die Auswirkungen auf den Bauzustand hätten, wie etwa wegen nachhaltiger Schimmelbildung (MietSlg 50.153/20; SZ 69/137 ua). (T3)

7 Ob 218/00kOGH11.07.2001

Vgl auch; Beisatz: Schäden im Aufbau der Bodenkonstruktion sind "ernster Schaden des Hauses". (T4)

5 Ob 155/01gOGH13.11.2001

Vgl auch

5 Ob 42/02sOGH26.02.2002

Vgl auch; nur: Nur ein Schaden, der einerseits die ordentliche Benützung des Bestandobjektes unmöglich macht, andererseits ein außergewöhnliches Ausmaß erreicht, kann als "ernst" angesehen werden. Mängel, die ohne besonderen Aufwand jederzeit beseitigt werden können (und deshalb auch die Brauchbarkeit des Bestandobjekts gar nicht beeinträchtigen), fallen nicht darunter. (T5)<br/>Beis wie T2 nur: Der Einfluss des Schadens auf die Brauchbarkeit des Mietobjekts ist nicht allein ausschlaggebend. (T6)<br/>Beisatz: Die Behebungspflicht im Inneren des Bestandgegenstandes ist dem Vermieter nur insoweit zugewiesen, als der Schaden die Qualifikation "ernst" erfüllt, also nicht ohne geringen Aufwand jederzeit beseitigt werden kann und es sich andererseits um einen Schaden des Hauses handelt, also um einen Mangel, der Auswirkungen auf den Bauzustand des Gebäudes hat. (T7)

5 Ob 233/04gOGH07.12.2004

Vgl auch; Beis wie T2

8 Ob 153/06tOGH18.12.2006

Ähnlich; nur: Nur ein Schaden, der einerseits die ordentliche Benützung des Bestandobjektes unmöglich macht, andererseits ein außergewöhnliches Ausmaß erreicht, kann als "ernst" angesehen werden. (T8)<br/>Beisatz: Das Auftreten von Schimmelflecken rund um zwei Steckdosen, reicht nicht für die Annahme einer nachhaltigen Schimmelbildung mit Auswirkungen auf die Bausubstanz aus. (T9)

1 Ob 55/11mOGH24.05.2011

Vgl auch; nur T8; Beis wie T2 nur: Unter ernsten Schäden des Hauses sind Schäden der Bausubstanz zu verstehen. (T10)<br/>Beisatz: Hier: Erneuerung der schadhaft gewordenen Badewanne. (T11)

5 Ob 148/12vOGH17.12.2012

Auch

5 Ob 92/13kOGH16.07.2013

Vgl; Beisatz: Hier: Hohe Konzentration von Schimmelpilzsporen in der Raumluft als eine vom Mietgegenstand ausgehende erhebliche Gesundheitsgefährdung. (T12)

5 Ob 60/14fOGH20.05.2014

Auch; Beisatz: Hier: Schimmelbefall im Kellergeschoß des Hauses. (T13)

5 Ob 143/14mOGH18.11.2014

Vgl; Beisatz: Die vertraglich vereinbarte Nutzungsart als Garage erfordert grundsätzlich keine an Wohnräumen gemessene Erhaltungspflicht. Diese hat sich vielmehr am ortsüblichen Standard für Bestandobjekte mit einer vergleichbaren Widmung zu orientieren. (T14)<br/>

5 Ob 80/15yOGH28.04.2015

Auch

5 Ob 45/15aOGH19.05.2015

Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T9; Beis wie T12; Beis ähnlich wie T13

5 Ob 249/15aOGH14.06.2016

Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T7; nur T8

5 Ob 142/19xOGH24.09.2019

Beisatz: Hier: § 28 Abs 1 Z 1 WEG. (T15)

5 Ob 177/19vOGH16.01.2020

Vgl; nur T5; nur T8; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T15

Dokumentnummer

JJR_19960612_OGH0002_0050OB02060_96V0000_001

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