OGH 3Ob2101/96h (RS0106427)

OGH3Ob2101/96h12.6.1996

Rechtssatz

Die Aufwendungen für die Ehewohnungen vermindern den Unterhaltsanspruch des nicht mehr darin wohnenden Ehegatten nicht, wenn er die Ehewohnung aus gerechtfertigten Gründen verlassen hat. Er darf keinen Nachteil dadurch erleiden, daß er von seinem Recht Gebrauch gemacht hat, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 92 Abs 2 ABGB gesondert Wohnung zu nehmen.

Normen

ABGB §92 Abs2
ABGB §94 Abs1

3 Ob 2101/96hOGH12.06.1996
8 Ob 24/09aOGH02.04.2009

Auch; Beisatz: Ein berechtigter Auszug aus der Ehewohnung wird grundsätzlich insofern berücksichtigt, als die Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen für die Ehewohnung den Unterhaltsanspruch nicht vermindern. (T1)

1 Ob 20/12sOGH26.04.2012

nur: Die Aufwendungen für die Ehewohnungen vermindern den Unterhaltsanspruch des nicht mehr darin wohnenden Ehegatten nicht, wenn er die Ehewohnung aus gerechtfertigten Gründen verlassen hat. (T2)

9 Ob 39/14xOGH26.08.2014

nur T2

Dokumentnummer

JJR_19960612_OGH0002_0030OB02101_96H0000_002

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