1 Ob 601/95 | OGH | 04.06.1996 |
1 Ob 57/97g | OGH | 24.06.1997 |
Beisatz: § 176 ABGB bildet nicht nur die Grundlage für die Entziehung der Obsorge, sondern auch für jede sonst zur Sicherung des Kindeswohls notwendige Verfügung. (Hier: Einschränkung der Obsorge in den Teilbereichen des Schulbesuchs sowie der ärztlichen und therapeutischen Betreuung.) (T1) |
3 Ob 3/11d | OGH | 06.07.2011 |
Vgl; Beisatz: Dieser RS lässt sich nicht mehr auf die heutige Rechtslage übertragen, weil nach Aufhebung des § 145b ABGB aF, des § 176a ABGB und der Beseitigung des Instituts der Vormundschaft durch das KindRÄG 2001 kein „Sachwalter“ oder Vormund zu bestellen, sondern schlicht nach den §§ 187 ff ABGB eine andere Person mit diesem (Teil‑)Bereich der Obsorge zu betrauen ist. (T2) |
2 Ob 153/12g | OGH | 20.11.2012 |
Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Die an die Stelle des Sachwalters tretende nach den §§ 187 ff ABGB zu bestimmende „andere Person“ kann nicht mit dem Vater ident sein. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19960604_OGH0002_0010OB00601_9500000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)