Normen
ABGB §94 Abs2
4 Ob 2019/96g | OGH | 29.05.1996 |
Veröff: SZ 69/129 |
1 Ob 108/01s | OGH | 29.05.2001 |
Auch; Beisatz: Versucht der Unterhaltsberechtigte in seiner Not gezwungen, eine Beschäftigung anzunehmen, so soll damit der Unterhaltsschuldner nicht entlastet werden. (T1) |
6 Ob 311/05m | OGH | 26.01.2006 |
Ähnlich; Beisatz: Hier: Eigeneinkommen des nach § 66 EheG unterhaltsberechtigten Ehegatten, das dieser nur aus Not wegen Unterhaltsverletzungen des anderen Ehegatten erzielen muss, mindert den Unterhaltsanspruch nicht. (T2) |
6 Ob 8/17w | OGH | 27.02.2017 |
Vgl; nur: Eigenes Einkommen, das ein Eheteil nur auf Grund der durch die Unterhaltsverletzung des anderen entstandenen Not erwirbt, ist außer Betracht zu lassen, weil es ja im Falle der Unterhaltsleistung wieder wegfällt. (T3)<br/>Beisatz: Dies gilt für den Unterhaltsanspruch nicht nur in der Vergangenheit, sondern auch in der Zukunft. (T4)<br/>Bem: Zum Kindesunterhalt siehe RS0131418. (T5); Veröff: SZ 2017/26 |
Dokumentnummer
JJR_19960529_OGH0002_0040OB02019_96G0000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)