OGH 8Ob2122/96h (RS0096649)

OGH8Ob2122/96h24.5.1996

Rechtssatz

Im Falle der zur Einzelrechtsnachfolge eines neuen Gemeinschafters führenden Veräußerung eines Miteigentumsanteils ist dieser grundsätzlich nicht an eine Benützungsvereinbarung gebunden; der Titel für eine Beibehaltung der bisherigen Benützungsverhältnisse geht aber nicht verloren. Ein Feststellungsbegehren in der Form, daß eine bindende Benützungsvereinbarung nicht besteht, ist jedoch nicht möglich. Eine Änderung der Benützungsvereinbarung kann nur durch den Außerstreitrichter erfolgen.

Normen

ABGB §833 D2
ZPO §228 A5
ZPO §228 B3ee

8 Ob 2122/96hOGH24.05.1996
5 Ob 246/09aOGH25.03.2010

Vgl; Beisatz: Jedenfalls die bisherigen, nicht wechselnden Eigentümer bleiben untereinander gebunden. Das hindert die Annahme der Verfügbarkeit der in Frage stehenden Liegenschaftsteile für eine Benützungsregelung. (T1)

4 Ob 73/18sOGH19.04.2018

Auch; Beisatz: Hier: Benützungsregelung zur Jagdausübung. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19960524_OGH0002_0080OB02122_96H0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)