OGH 10ObS2105/96y (RS0105156)

OGH10ObS2105/96y21.5.1996

Rechtssatz

Darauf, warum die unterhaltsberechtigte Frau gegen den geschiedenen Mann keinen Unterhaltstitel bei seinen Lebzeiten zu erwirken trachtete, kommt es ebensowenig an, wie darauf, daß es durchaus unter Umständen zu Härtefällen kommen kann, wie dies jedoch vom Gesetzgeber im Interesse der besseren Vollziehbarkeit, insbesondere aber zur Vermeidung und Verhinderung von Manipulationen zu Lasten der Sozialversicherung bewußt in Kauf genommen wurde.

Normen

ASVG §258 Abs4
GSVG §136 Abs4

10 ObS 2105/96yOGH21.05.1996

Veröff: SZ 69/121

10 ObS 45/99mOGH30.03.1999

Vgl auch

10 ObS 202/04kOGH25.01.2005

Vgl auch; Veröff: SZ 2005/8

7 Ob 279/06iOGH17.01.2007

Vgl auch; Beisatz: Hier: Problem eines rechtlichen Interesses an einem Feststellungsbegehren über die Unterhaltspflicht eines Verschollenen während eines Todeserklärungsverfahrens im Hinblick auf die Gewährung einer Witwenpension. (T1)

10 ObS 47/14fOGH19.05.2014

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19960521_OGH0002_010OBS02105_96Y0000_002

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