Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die am 3.9.1983 geschlossene Ehe der Klägerin mit dem Versicherten und am 2.4.1994 verstorbenen Dkfm.Alexander S***** wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes P***** vom 17.10.1991 gemäß § 49 EheG aus dem Alleinverschulden des Mannes geschieden. Dkfm.S***** wollte seinerseits keine Scheidung und erschien deshalb auch nicht zur Scheidungstagsatzung. Erst nachdem er bemerkt hatte, daß er wirksam geschieden worden war, wollte er die Sache wieder gutmachen, mit der Klägerin wieder zusammenleben und verpflichtete sich ihr gegenüber, sie zu unterstützen, wobei er ihr nach der Scheidung auch tatsächlich gelegentlich kleine Beträge gab. Eine genaue Höhe dieser Beträge und die Häufigkeit dieser Zahlungen sind nicht feststellbar. Vor der "Ehe" (gemeint und richtig wohl: der Ehescheidung) hatten zwischen den Eheleuten keinerlei Gespräche über die Modalitäten der Scheidung, insbesondere über einen Unterhalt nach Scheidung, stattgefunden, da Dkfm.S***** sämtlichen diesbezüglichen Gesprächen aus dem Weg gegangen war, um überhaupt nicht geschieden zu werden. Auch nach der Scheidung wurde ein Unterhalt von der Klägerin niemals gerichtlich geltend gemacht oder in Form eines gerichtlichen Vergleiches festgeschrieben, da die Klägerin die Aussichtslosigkeit erkannte, weil ihr geschiedener Mann in Polen lebte.
Mit dem bekämpften Bescheid wies die beklagte Partei den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Witwenpension ab, da es hiefür an den Voraussetzungen des § 136 Abs 4 GSVG mangle.
Das Erstgericht wies das hiegegen gerichtete Klagebegehren ab. Den eingangs zusammengefaßt wiedergegebenen Sachverhalt beurteilte es rechtlich im Sinne des Prozeßstandpunktes der beklagten Partei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin keine Folge. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und billigte auch dessen rechtliche Beurteilung.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der Klägerin.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Nach Auffassung der Revisionswerberin habe sich das Berufungsgericht nicht mit dem Zustandekommen einer konkludenten Vereinbarung zur Unterhaltszahlung durch den verstorbenen geschiedenen Ehegatten der Klägerin auseinandergesetzt. Gerade die wiederkehrenden Leistungen während aufrechter Ehe und fortgesetzt nach deren Scheidung deuteten unzweifelhaft auf das Bestehen einer solchen hin. Aus dem Scheidungsurteil hätte die Feststellung getroffen werden müssen, daß der Gatte der Klägerin zu einer solchen Unterhaltszahlung auch verpflichtet gewesen sei.
Hiezu ist folgendes zu erwidern:
Gemäß § 136 Abs 4 GSVG (idF der 19. Nov BGBl 1993/336) gebührt die Witwenpension ua der Frau, deren Ehe mit dem Versicherten geschieden worden ist, wenn ihr der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) zu leisten hatte bzw Unterhalt geleistet hat und zwar (lit c) auf Grund einer vor Auflösung der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung (die übrigen Fallgruppen der lit a [gerichtliches Urteil], lit b [gerichtlicher Vergleich] und lit d [regelmäßige Zahlungen mindestens während der Dauer des letzten Jahres bei mindestens 10 jähriger Ehedauer] scheiden schon vom Wortlaut her aus und werden auch von der Revisionswerberin nicht mehr weiter releviert). Diese Gesetzesstelle korrespondiert dabei mit der durch das SRÄG 1993 BGBl 335 ebenfalls geänderten Bestimmung des § 258 Abs 4 ASVG. Voraussetzung für den Anspruch der geschiedenen Ehefrau auf Witwenpension ist demnach, daß die Unterhaltsverpflichtung des Versicherten im Zeitpunkt seines Todes auf Grund eines der taxativ aufgezählten Rechtstitel nicht nur dem Grunde nach feststeht, sondern aus diesem auch die (monatliche) Anspruchshöhe bestimmt oder zumindest ohne weiteren Verfahrensaufwand bestimmbar ist (SSV-NF 2/11, 4/161, 7/114, 8/40). Der hinterbliebenen geschiedenen Ehegattin und nunmehrigen Klägerin bzw Rechtsmittelwerberin steht nach den Feststellungen der Vorinstanzen aber auch der von ihr reklamierte rechtsbegründende Tatbestand einer vor Auflösung der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung nicht zur Verfügung. Denn nach der für den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachengrundlage gab es zwischen den Eheleuten vor der beim zuständigen Bezirksgericht abgeführten Scheidung keinerlei Gespräche über die Modalitäten derselben, insbesondere auch nicht über einen Unterhalt nach der Scheidung; ihr geschiedener Ehegatte hat sie auch nach der Scheidung nur gelegentlich mit kleinen Beträgen unterstützt. Daß er - auf Grund des im Scheidungsurteil rechtskräftig ausgesprochenen Alleinverschuldens - gemäß § 66 EheG unter Umständen zur Unterhaltsleistung verpflichtet gewesen wäre, kann hiefür ebenfalls nicht den Ausschlag geben (sodaß auch der hieraus abgeleitete Feststellungsmangel zum Scheidungsurteil nicht zielführend ist), da nach der Rechtsprechung dieses Senates das bloße Vorliegen eines den Anspruch auf Unterhalt begründenden abstrakten Tatbestandes nach dem EheG nicht genügt (SSV-NF 1/63). Wenngleich im bürgerlichen Recht besondere Formvorschriften für Unterhaltsvereinbarungen von Ehegatten nicht bestehen, sodaß gemäß § 883 ABGB auch eine bloß mündlich zustandegekommene Vereinbarung für den wirksamen Vertragsabschluß ausreichend wäre (SSV-NF 4/75, 4/161, 5/127), und demgemäß unter Umständen auch durchaus eine schlüssige Vereinbarung genügt (§ 863 ABGB; SSV-NF 4/115, 5/127), so reicht doch mit Rücksicht auf den diesbezüglich eindeutigen Wortlaut des § 136 Abs 4 GSVG (ebenso auch des § 258 Abs 4 ASVG) eine tatsächliche Unterhaltsgewährung bloß nach der Ehescheidung ohne vorherige Vereinbarung nicht aus (SSV-NF 4/115, 5/127). Nach den maßgeblichen Feststellungen verpflichtete sich der Verstorbene jedoch der Klägerin gegenüber erst, nachdem er bemerkt hatte, daß er wirklich geschieden war, sie zu unterstützen. Soweit die Revisionswerberin also aus Verhaltensweisen ihres geschiedenen Gatten vor und nach der Ehescheidung Elemente einer konkludenten Willens- und Verpflichtungserklärung abzuleiten versucht, weicht sie erneut von der Sachverhaltsgrundlage der Vorinstanzen ab und bringt damit ihre Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Im übrigen müßte schon auf Grund der Feststellung, daß er ihr nur gelegentlich (also keineswegs regelmäßig) kleinere Beträge zur Unterstützung zukommen ließ, das Tatbestandselement, wonach "mit Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund, daran zu zweifeln [nämlich der Klägerin einen regelmäßigen Unterhalt zukommen zu lassen]", verbleiben darf, sogar ohne Anlegung eines besonders strengen Maßstabes (Rummel in Rummel, ABGB I2, Rz 14 zu § 863) bereits objektiv verneint werden.
Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes gebührt der Klägerin daher keine Witwenpension. Darauf, warum sie letztlich gegen ihren nach Polen verzogenen geschiedenen Mann kein gerichtliches Urteil bei seinen Lebzeiten zu erwirken trachtete, kann es ebensowenig ankommen, wie darauf, daß es durchaus unter Umständen zu Härtefällen kommen kann, wie dies jedoch vom Gesetzgeber im Interesse der besseren Vollziehbarkeit, insbesondere aber zur Vermeidung und Verhinderung von Manipulationen zu Lasten der Sozialversicherung bewußt in Kauf genommen wurde (vgl jüngst SSV-NF 9/25 mit Hinweis auch auf die entsprechende Gesetzesmaterialien).
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ist somit richtig, die Revision unberechtigt, weshalb ihr keine Folge zu geben war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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