OGH 13Os26/96 (RS0101041)

OGH13Os26/968.5.1996

Rechtssatz

Die Psychotherapeutin wurde zwar weder über das ihr zustehende Zeugnisverweigerungsrecht belehrt noch hat sie darauf ausdrücklich verzichtet. Ihre Aussage vor dem Schöffengericht wurde jedoch ungeachtet dessen, daß ihr Name im Urteil unter den Beweismitteln genannt wurde, zur Begründung der entscheidungsrelevanten Feststellungen nicht herangezogen.

Normen

StPO §152 Abs1 Z5
StPO §281 Abs1 Z3
StPO §281 Abs3

13 Os 26/96OGH08.05.1996

Dokumentnummer

JJR_19960508_OGH0002_0130OS00026_9600000_002

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