OGH 5Ob2108/96b (RS0101593)

OGH5Ob2108/96b30.4.1996

Rechtssatz

Gerade in dem vom Untersuchungsgrundsatz geprägten Verfahren nach § 26 Abs 2 Einleitungssatz WEG in Verbindung mit § 37 Abs 3 MRG kann das Gericht auch auf zukünftige Auswirkungen gezeigten Fehlverhaltens Bedacht nehmen, selbst wenn insofern ein konkretes Vorbringen nicht erstattet wurde, weil offensichtlich erst durch die Einbeziehung einer solchen Zukunftsprognose - soweit sie nicht auch schon bloß als Ergebnis rechtlicher Beurteilung in die Gewichtung festgestellten Verhaltens Eingang zu finden hätte - eine umfassendere Beurteilung des aus Einzelhandlungen bestehenden Verhaltens des Verwalters möglich wird.

Normen

WEG §18 Abs1 Z3
WEG §26 Abs2
WEG 2002 §21 Abs3
WEG 2002 §52 Abs2
MRG §37 Abs3

5 Ob 2108/96bOGH30.04.1996
5 Ob 83/99pOGH13.04.1999

Vgl auch; Beisatz: Bei der Prüfung von Abberufungsgründen ist jeweils eine Zukunftsprognose auszustellen. (T1)

5 Ob 75/01tOGH24.04.2001

Vgl auch; Beis wie T1

5 Ob 293/07kOGH01.04.2008

Vgl auch; Beisatz: Hier: Das Rekursgericht hat, wie von der Rechtsprechung verlangt, eine negative Zukunftsprognose hinsichtlich der Interessenwahrung durch die Hausverwalterin abgegeben. (T2)

5 Ob 115/09mOGH07.07.2009

Vgl auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19960430_OGH0002_0050OB02108_96B0000_001

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