OGH 5Ob2059/96x (RS0101768)

OGH5Ob2059/96x30.4.1996

Rechtssatz

Da jede juristische Interpretation im äußersten Wortsinn des Gesetzes ihre Grenze findet, ist daran festzuhalten, daß Wohnungseigentum durch gerichtliche Entscheidung nur begründet werden kann, wenn dies der Beklagte in einem a priori auf Zivilteilung oder Naturalteilung abzielenden Verfahren zur Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft verlangt. Unmißverständlich ist der Gesetzeswortlaut allerdings insoweit, als die Einräumung des Wohnungseigentums durch die gerichtliche Entscheidung des Teilungsstreites erfolgt. Das Gericht hat also einen Titel für die Verbücherung des Wohnungseigentums zu schaffen (§ 12 Abs 1 WEG), was ein darauf gerichtetes Klagebegehren voraussetzt und durch eine bloße Einwendung des Beklagten nicht erreicht werden kann.

Normen

ABGB §830 B1
ABGB §831
ABGB §841
ABGB §843 A
WEG idF 3.WÄG §2 Abs2 Z2

5 Ob 2059/96xOGH30.04.1996

Veröff: SZ 69/111

5 Ob 2272/96wOGH08.10.1996
5 Ob 14/97pOGH25.02.1997
5 Ob 374/97dOGH10.03.1998

nur: Unmißverständlich ist der Gesetzeswortlaut allerdings insoweit, als die Einräumung des Wohnungseigentums durch die gerichtliche Entscheidung des Teilungsstreites erfolgt. Das Gericht hat also einen Titel für die Verbücherung des Wohnungseigentums zu schaffen (§ 12 Abs 1 WEG), was ein darauf gerichtetes Klagebegehren voraussetzt und durch eine bloße Einwendung des Beklagten nicht erreicht werden kann. (T1)

5 Ob 48/98iOGH07.07.1998

nur: Das Gericht hat also einen Titel für die Verbücherung des Wohnungseigentums zu schaffen. (T2)

1 Ob 144/98bOGH28.07.1998

Auch

Dokumentnummer

JJR_19960430_OGH0002_0050OB02059_96X0000_001

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