OGH 4Ob2074/96w (RS0098753)

OGH4Ob2074/96w30.4.1996

Rechtssatz

Die Fruchtnießung ist ein dingliches Recht auf volle Nutzung einer fremden Sache.

Normen

ABGB §472
ABGB §509

4 Ob 2074/96wOGH30.04.1996

Veröff: SZ 69/109

5 Ob 89/08mOGH09.09.2008

Beisatz: Die bücherliche Eintragung bedarf vielmehr der Zustimmung der übrigen Miteigentümer und muss ob der gesamten Liegenschaften erfolgen. (T1); Beisatz: Gegenstand der Fruchtnießung können auch ideelle oder räumlich bestimmte Teile einer Liegenschaft sein. (T2)

5 Ob 131/10sOGH15.07.2010

Beisatz: Das bloße Recht auf Erträgnisse einer Sache kommt einem Fruchtgenussrecht nicht gleich. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19960430_OGH0002_0040OB02074_96W0000_002

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