OGH 1Ob2034/96s (RS0103601)

OGH1Ob2034/96s23.4.1996

Rechtssatz

Die Unterfertigung der zwischen den Streitteilen geschlossenen Vereinbarung in Österreich hat mit dem Verfahrensgegenstand beziehungsweise mit den Parteien überhaupt nichts zu tun, auch die Wahl des Unterfertigungsortes kann sohin keine ausreichende Inlandsbeziehung begründen.

Normen

JN §28

1 Ob 2034/96sOGH23.04.1996
4 Ob 60/98xOGH24.02.1998

Auch

Dokumentnummer

JJR_19960423_OGH0002_0010OB02034_96S0000_004

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