Rechtssatz
Die inländische Gerichtsbarkeit im Sinne der inländischen Zuständigkeit stellt eine selbständige, allgemeine Prozessvoraussetzung dar, die ausschließlich nach dem innerstaatlichen Verfahrensrecht in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft der Entscheidung von Amts wegen oder auf Antrag wahrzunehmen ist.
4 Ob 604/95 | OGH | 25.06.1996 |
nur: Die inländische Gerichtsbarkeit im Sinne der inländischen Zuständigkeit stellt eine selbständige, allgemeine Prozessvoraussetzung dar. (T1) <br/>Beisatz: Das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit ist primär und unabhängig von der Frage der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes nach innerstaatlichem Recht zu beurteilen. (T2) |
9 Ob 57/19a | OGH | 17.12.2019 |
Vgl; Beisatz: Eine bereits zum Zeitpunkt der Kuratorbestellung fehlende internationale Zuständigkeit ist mit dessen Rechtskraft jedenfalls geheilt und darf im Rahmen des vom Bestellungsbeschluss gedeckten Verfahrens nicht mehr von Amts wegen aufgegriffen werden. (T3) |
2 Ob 229/21x | OGH | 22.02.2022 |
Beisatz: Gilt auch für Art 15 EuErbVO. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19960423_OGH0002_0010OB02034_96S0000_001
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