European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0020OB00229.21X.0222.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Nach Art 15 EuErbVO hat sich das nach der VO unzuständige Gericht von Amts wegen für unzuständig zu erklären. Diese amtswegige Prüfung hat daher bereits nach dem Wortlaut der Bestimmung unabhängig von einer Rüge einer Partei aber auch von der Untätigkeit oder Säumigkeit der Parteien zu erfolgen (Frauenberger‑Pfeiler in Deixler‑Hübner/Schauer, EuErbVO‑Kommentar2 Art 15 Rz 3).
[2] Mangels näherer Regelung erfolgt die Unzuständigerklärung nach nationalem mitgliedstaatlichen Recht, in Österreich daher gemäß § 42 JN (Frauenberger‑Pfeiler in Deixler‑Hübner/Schauer, EuErbVO‑Kommentar2 Art 15 Rz 5). Nach dieser Bestimmung kann die Unzuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens, also auch noch im Rechtsmittelverfahren wahrgenommen werden, sofern dem nicht eine bindende Entscheidung eines Gerichts entgegensteht.
[3] 2. Auch wenn daher hier das Rechtsmittelverfahren über den Beschluss, mit dem das Erstgericht seine internationale Unzuständigkeit aussprach gegenüber der Alleinerbin unterbrochen und mangels entsprechenden Antrags nicht fortgesetzt und nicht rechtskräftig abgeschlossen wurde, sodass keine Bindungswirkung eintrat, bedeutet dies nur, dass die Unzuständigkeit iSd Art 15 EuErbVO weiterhin wahrzunehmen ist.
[4] Dementsprechend hat sich das Rekursgericht auch nicht auf eine bindende Entscheidung gestützt, sondern die Zuständigkeitsfrage eigens geprüft. Dass ihm dabei ein Fehler unterlaufen wäre, ist nicht ersichtlich.
[5] 3. Festgehalten wird, dass sich dieses Rechtsmittelverfahren gegen den Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichts ON 81 richtet. Die Frage der wirksamen Zustellung des Beschlusses über die Zurückweisung der Erbantrittserklärung ON 79 ist dagegen nicht Teil des Rekursverfahrens gewesen. Die diesbezüglichen Ausführungen im außerordentlichen Revisionsrekurs sind daher auch deshalb nicht zu behandeln.
[6] 4. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG wird insgesamt nicht aufgezeigt.
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