Rechtssatz
Dem Umstand, daß der Erklärungsempfänger nicht ausdrücklich darüber belehrt worden ist, seine Adreßänderung dem Erklärenden (hier: Versicherer) bekanntzugeben, kommt dann keine Bedeutung zu, wenn sich eine derartige Verpflichtung ohnedies jedermann einleuchtend aus der Überlegung ergibt, daß der Geschäftspartner bei nicht bekanntgegebener Adreßänderung seine Willenserklärung ja nicht mehr rechtswirksam zusenden kann.
Dokumentnummer
JJR_19960417_OGH0002_0070OB02088_96A0000_002
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